Bei einem erheblichen Mottenbefall der Mietwohnung kann die Miete um 25% gemindert werden, sofern die Ursache nicht festzustellen ist. Denn in einem solchen Fall trägt der Eigentümer die Verantwortung für den Befall.
Allerdings darf der Mieter nicht ohne vorherige Absprache mit Vermieter eigenmächtig einen Kammerjäger beauftragen. Tut er dies dennoch, kann er vom Vermieter keine Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verlangen.
Nur dann, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug war, gilt ein anderes. Hierzu muss der Vermieter zunächst aufgefordert werden, eine Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durchzuführen und die Frist verstreichen lassen.
Allerdings darf der Mieter nicht ohne vorherige Absprache mit Vermieter eigenmächtig einen Kammerjäger beauftragen. Tut er dies dennoch, kann er vom Vermieter keine Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verlangen.
Nur dann, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug war, gilt ein anderes. Hierzu muss der Vermieter zunächst aufgefordert werden, eine Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durchzuführen und die Frist verstreichen lassen.
AG Bremen, 06.12.2001 - Az: 25 C 118/01
ECLI:DE:AGHB1:2001:1206.25C0118.01.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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