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Mietzinsgrenze: So wird die Höchstmiete berechnet

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch wenn Vermieter und Mieter den Mietzins frei miteinander aushandeln können, so gibt es auch hier Grenzen, die dazu dienen, den Mieter vor "Mondpreisen" zu schützen. Diese Grenzen sind abgestuft und unterscheiden sich in der jeweiligen rechtlichen Auswirkung:

Mietpreisüberhöhung

Bei mehr als 20%-iger Überschreitung des ortsüblichen Niveaus liegt nach dem Gesetz (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz) eine Mietpreisüberhöhung vor. Der Mietvertrag ist dann teilweise, d.h. in Bezug auf die Mietzinsvereinbarung, unwirksam, und der Vermieter muss die Miete auf 120 Prozent des ortsüblichen Satzes reduzieren sowie dem Mieter zu viel bezahltes Geld rückerstatten. Darüber hinaus stellt die Mietpreisüberhöhung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet wird.

Die Ordnungswidrigkeit der Mietpreisüberhöhung verjährt nach drei Jahren, gerechnet von der Vereinbarung der überhöhten Miete an. Verjährte Beträge kann der Mieter nicht zurückverlangen. Während dieses Zeitraumes kann die Ordnungswidrigkeit von den Behörden verfolgt werden.

Achtung Ausnahme: Die 20%-Grenze darf überschritten werden, soweit dies zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich ist.

Mietwucher

Wenn der Vermieter einen Mietzins verlangt, der mehr als 50% über dem einschlägigen Preis des Mietspiegels liegt, und hierbei eine Zwangslage des Mieters ausnutzt, macht er sich wegen Wuchers strafbar (§ 291 StGB). Eine Zwangslage liegt z.B. dann vor, wenn dem Mieter keine anderen Wohnungen zur Verfügung stehen, der Vermieter den lokalen Wohnungsmarkt beherrscht oder eine Notsituation des Mieters ausgenutzt wurde. In einem solchen Fall können Haftstrafen von bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Der Straftatbestand des Mietwuchers verjährt nach fünf (bei leichteren Fällen) oder 10 Jahren (bei schweren Fällen). Während dieses Zeitraumes können die Behörden die Straftat verfolgen.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 22.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Eine Mietpreisüberhöhung gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz liegt vor, wenn die vereinbarte Miete das ortsübliche Mietniveau um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Vereinbarung ist dann teilweise unwirksam und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Mietwucher (§ 291 StGB) liegt vor, wenn die Miete mehr als 50 Prozent über dem Mietspiegel liegt und der Vermieter eine Zwangslage des Mieters ausnutzt. Dies kann strafrechtlich mit Haftstrafen von bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Die Ordnungswidrigkeit der Mietpreisüberhöhung verjährt drei Jahre nach Vereinbarung der Miete. Mietwucher als Straftatbestand verjährt je nach Schwere des Falls nach fünf oder zehn Jahren.
Ja, die 20-Prozent-Grenze darf überschritten werden, sofern dies zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters zwingend erforderlich ist.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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