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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, eine Reservierungsgebühr darf nicht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklers vereinbart werden (vgl. BGH, 20.04.2023 - Az: I ZR 113/22). Es bedarf einer gesonderten, zeitlich begrenzten vertraglichen Vereinbarung.
Die Gebühr darf keinen unzulässigen Druck auf den Kaufinteressenten ausüben. Überschreitet sie etwa 10 bis 15 % der vereinbarten Maklerprovision, ist die Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung formnichtig.
Ein Reservierungsvertrag benachteiligt den Kunden unangemessen, wenn die Rückzahlung der Gebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und dem Kunden keine nennenswerten Vorteile oder dem Makler keine geldwerte Gegenleistung gegenüberstehen.
Der Makler muss über einen Makleralleinauftrag verfügen, um die Reservierung glaubhaft garantieren zu können. Ohne diesen Auftrag würde der Makler gegenüber dem Interessenten eine Sicherheit vortäuschen, die er faktisch nicht gewährleisten kann.
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