Als Mieter kann man in aller Regel weder die Umwandlung noch die Abgeschlossenheitsbescheinigung oder gar den Verkauf der Wohnung verhindern. Der Prozess kann aber hinausgezögert werden. So kann ein Mieter beispielsweise Kaufinteressenten nur im rechtlich zwingenden Umfang die Wohnungsbesichtigung ermöglichen.
Auch kann es dem Mieter nicht verboten werden, Kaufinteressenten darüber zu informieren, dass man als Mieter in der Wohnung bleiben will und hierzu alle rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen will. Ebenfalls ist es nicht verboten, sachlich über alle Wohnungsmängel zu informieren. Dies dürfte den Verkauf der Wohnung zumindest nicht leichter machen.
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