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Parabolantenne für ausländische Mieter / Wohnungseigentümer

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ausländische Mieter und Wohnungseigentümer haben nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Anspruch darauf, eine ausreichende Zahl muttersprachlicher Fernsehprogramme empfangen zu können.

Wohnungseigentümer

Wenn bereits ein Kabelanschluss vorhanden ist und dieser das Informationsbedürfnis ausreichend abdeckt, besteht kein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne. Ist dies nicht der Fall, kann ein ausländischer Wohnungseigentümer von der Wohnungsgemeinschaft verlangen, dass diese die Anbringung der Antenne auf eigene Kosten gestattet und bei der Jahresversammlung einen entsprechenden Antrag stellen. Die Wohnungsgemeinschaft kann dazu einen Platz bestimmen, der allerdings für betroffenen Eigentümer zumutbar sein muss - auch im Hinblick auf die Kosten.

Ausreichend ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Wird der Antrag abgelehnt, kann der betroffene Eigentümer beim Amtsgericht auf Gestattung der Anbringung klagen. So wurde z.B. vom OLG Stuttgart die Anbringung einer Antenne auf dem Balkon der Eigentumswohnung für zulässig befunden. Der Antragsgegner war hier Italo-Kroate und hatte auf seinem Balkon einen mit 60 cm nach Meinung der Gerichte nicht überdimensionierten, in der Farbe in etwa der Umgebung angepassten und deshalb nicht sonderlich störenden Parabolspiegel angebracht, um Sender Zagreb und RAI I und II zu empfangen.

Unter Hinweis insbesondere auf die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde der Antennenentfernungsantrag der Eigentümergemeinschaft zurückgewiesen, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Informationsbedürfnis des Antragsgegners gegenüber optischer Beeinträchtigungen des Hauses Vorrang einzuräumen sei. Das Bundesverfassungsgericht (NJW 94, 1147 = WM 94, 251) habe für die Bewertung des Informationsrechts ständig in Deutschland lebender Ausländer  insoweit auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angenommen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 24. 11. 1995, Az.: 8 W 164/93= WM 3/96, 177 = NJWE 6/1996, 131).


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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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