Im Gegensatz zur weit verbreiteten Vorstellung, dass Mieter dem Vermieter einen Notfall-Schlüssel für den Ernstfall zur Verfügung stellen müssen, besteht hierzu keine mieterseitige Verpflichtung. Der Mieter kann dem Vermieter während seiner Urlaubsabwesenheit einen Schlüssel überlassen, muss dies aber nicht.
Auch das Einbehalten eines solchen Notfall-Schlüssels durch den Vermieter ist nicht zulässig. Der Vermieter ist vielmehr verpflichtet, dem Mieter das alleinige Besitzrecht an der Mietwohnung einzuräumen. Dies bedeutet auch, dass dem Mieter alle Schlüssel zu übergeben sind. Mieter sind berechtigt, vom Vermieter die Herausgabe aller Schlüssel - auch von Notschlüsseln - zu verlangen. Notfalls kann der Mieter auch das Schloss austauschen.
Auch das Einbehalten eines solchen Notfall-Schlüssels durch den Vermieter ist nicht zulässig. Der Vermieter ist vielmehr verpflichtet, dem Mieter das alleinige Besitzrecht an der Mietwohnung einzuräumen. Dies bedeutet auch, dass dem Mieter alle Schlüssel zu übergeben sind. Mieter sind berechtigt, vom Vermieter die Herausgabe aller Schlüssel - auch von Notschlüsseln - zu verlangen. Notfalls kann der Mieter auch das Schloss austauschen.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, eine mieterseitige Verpflichtung zur Hinterlegung eines Notfall-Schlüssels besteht nicht. Auch während eines Urlaubs ist der Mieter nicht dazu verpflichtet, dem Vermieter einen Schlüssel zu überlassen.
Das Einbehalten eines Notfall-Schlüssels durch den Vermieter ist unzulässig. Der Vermieter muss dem Mieter das alleinige Besitzrecht an der Wohnung einräumen und sämtliche Schlüssel übergeben.
Mieter sind berechtigt, die Herausgabe aller Schlüssel vom Vermieter zu fordern. Sollte dies nicht erfolgen, ist der Mieter im Notfall dazu berechtigt, das Schloss der Wohnung eigenmächtig auszutauschen.
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