Es ist der Albtraum eines jeden Vermieters: Man hat einen Mietvertrag abgeschlossen und plötzlich wird die Miete nur noch teilweise oder überhaupt nicht mehr gezahlt. Es sammelt sich ein beträchtlicher Mietrückstand an und der Mieter soll ausziehen. Doch statt dessen verschwindet der Mieter einfach und bleibt unauffindbar - die Habe des Mieters jedoch befinden sich noch in der Wohnung und eine Mietzahlung erfolgt nicht. Für den Vermieter ergeben sich hier diverse Probleme, die es zu meistern gilt: Wie kann die Wohnung erneut vermietet werden und was geschieht mit dem Habe des Mieters?
Zunächst ist zu klären, ob das Mietverhältnis noch besteht. Besteht der Mietvertrag noch, kann und muss dieser durch fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters beendet werden. Da der Mieter unbekannten Aufenthalts ist, muss die Kündigungserklärung öffentlich zugestellt werden, damit sie wirksam werden kann. Dies geschieht durch einen entsprechenden Antrag an das Amtsgericht.
Ist der Mietvertrag beendet, so ist der Vermieter zur Räumung im Wege der Selbsthilfe immer noch nicht berechtigt, sondern muss Räumungsklage gegen den Mieter erheben und ein zu seinen Gunsten ergehendes Räumungsurteil durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.
Zunächst ist zu klären, ob das Mietverhältnis noch besteht. Besteht der Mietvertrag noch, kann und muss dieser durch fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters beendet werden. Da der Mieter unbekannten Aufenthalts ist, muss die Kündigungserklärung öffentlich zugestellt werden, damit sie wirksam werden kann. Dies geschieht durch einen entsprechenden Antrag an das Amtsgericht.
Ist der Mietvertrag beendet, so ist der Vermieter zur Räumung im Wege der Selbsthilfe immer noch nicht berechtigt, sondern muss Räumungsklage gegen den Mieter erheben und ein zu seinen Gunsten ergehendes Räumungsurteil durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Besteht der Mietvertrag noch, muss dieser zunächst wirksam beendet werden. Da der Aufenthaltsort unbekannt ist, erfolgt die Kündigungserklärung in der Regel durch eine öffentliche Zustellung über das zuständige Amtsgericht.
Nein, eine eigenmächtige Räumung stellt eine verbotene Eigenmacht dar und kann als Hausfriedensbruch gewertet werden. Der Vermieter muss den Weg über eine Räumungsklage und die anschließende Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wählen.
Die zurückgelassenen Sachen dürfen keinesfalls zerstört oder verkauft werden. Sie müssen vom Vermieter grundsätzlich so lange aufbewahrt werden, bis das Schicksal des Mieters geklärt ist.
Das Betreten ist dem Vermieter gestattet, wenn drohende Schäden am Eigentum abgewendet werden müssen. Eine eigenmächtige Räumung der Wohnung ist jedoch rechtlich unzulässig.
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