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Fehlbelegungsabgabe (Fehlsubventionierungsabgabe)
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Die Fehlsubventionierungsabgabe (umgangssprachlich Fehlbelegungsabgabe) stellt eine Ausgleichszahlung dar, die Inhaber öffentlich geförderter Wohnungen zu leisten haben, wenn ihr Einkommen die Grenze für den Bezug einer staatlich geförderten Wohnung um mehr als 20% übersteigt. Pflegebedürftige, Schwerbehinderte und Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Freibetrag. Die Einkommensgrenze bestimmt sich nach der Zahl der Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen.
Hintergrund ist der Umstand, daß für die Wohnberechtigung die Einkommenssituation zum Wohnungsbezug maßgeblich ist. Kommt es zu einem späteren Zeitpunk zu einer Erhöhung des Einkommens, so muß keine höhere Miete als die Kostenmiete entrichtet werden. Auch muß der Mieter nicht ausziehen. Die nicht notwendigen Subventionen (s.o.) sollen jedoch zumindest teilweise abgeschöpft werden. Die auf diesem Weg eingenommen Abgaben werden zum Bau weiterer Sozialwohnungen verwendet.
Die Höhe der Abgabe liegt je nach Höhe des Einkommens zwischen 0,25 und 1,00 EURO/qm Wohnfläche. Die genaue Staffelung ist im Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen geregelt und beträgt:
1. 0,25 EURO/qm bei Überschreitung der Einkommensgrenze um 20 bis 35 %
2. 0,60 EURO/qm bei Überschreitung der Einkommensgrenze um 35 bis 50 %
3. 1 EURO/qm bei Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 %
Ändert sich das Einkommen auf Dauer (mindestens sechs Monate), so kann die Abgabe angepaßt werden. Die Abgabe kann von den Ländern und Gemeinden angepaßt werden. Die Erhebung obliegt den Gemeinden.
Kappungsgrenzen verhindern, daß Mietzins sowie Abgabe die ortsübliche Miete für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum nicht übersteigen.
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