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Einbruchschaden

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Entstehen infolge eines Einbruchs in einer Mietwohnung Schäden, so stellt sich die Frage, ob Mieter oder Vermieter für die Schäden aufkommen muß. Grundsätzlich wird nach dem Verschuldensprinzip gehaftet, bei einem Einbruch sind die Schäden jedoch i.d.R. durch einen unbeteiligten Dritten verursacht worden.

In dieser Hinsicht ist zwischen Schadenersatzansprüchen und verschuldensunabhängiger Mietminderung bzw. Instandsetzungsverpflichtung des Vermieters zu unterscheiden. Wäre der Schaden durch einen Dritten verursacht, der mit Billigung einer Partei in Kontakt zur Mietsache gekommen ist, so wäre diese Partei auch für die betreffenden Schäden verantwortlich.

Bei einem Einbruch besteht jedoch üblicherweise von keiner Seite eine Billigung. Dennoch ist der Vermieter beispielsweise für Schäden an der Wohnungs- oder Terrassentür verantwortlich und muß für deren Instandsetzung sorgen. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung für einen ordnungsgemäßen Zustand des Objekts zu sorgen.

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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, der Vermieter ist grundsätzlich zur Instandsetzung verpflichtet, um den ordnungsgemäßen Zustand des Mietobjekts zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter eine Entschädigung von seiner Hausratversicherung erhält (vgl. AG Köln - Az: 221 C 376/97).
Unterbleibt die Reparatur trotz Aufforderung des Mieters, kann dieser die Instandsetzung selbst in Auftrag geben. Die Kosten können anschließend vom Vermieter zurückgefordert oder durch ein Zurückbehaltungsrecht verrechnet werden.
Eine Haftung des Mieters besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, mietvertraglich wurde eine Haftung für Schäden durch Dritte vereinbart oder der Mieter hat durch pflichtwidriges Verhalten einen besonderen Einbruchsanreiz geschaffen.
Nein, ein Anspruch auf zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen auf Kosten des Vermieters besteht nach einem Einbruch nicht. Die Kosten für solche Maßnahmen sind vom Mieter selbst zu tragen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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