Die allerwichtigste Regel beim Eigentümerwechsel lautet „Kauf bricht nicht Miete“. Der alte Mietvertrag bleibt weiter wirksam, egal ob es sich um einen schriftlichen oder mündlichen Mietvertrag handelt. Es muss nicht sofort ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, in dem der neue Eigentümer dann nach Belieben Änderungen vornehmen kann.
Deshalb sollte der alte Mietvertrag gut aufbewahrt werden - er schützt vor neuen (nachträglichen) Vereinbarungen. Schlägt der neue Vermieter Änderungen vor, so sollte auf jeden Fall eine rechtliche Beratung über die Vor- und Nachteile des neuen Vertrages in Anspruch genommen werden, ehe man sich zur Unterschrift entscheidet.