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Einseitige Änderung des im Mietvertrag vereinbarten Umlagemaßstabes durch den Vermieter?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Der einmal vereinbarte Umlagemaßstab ist grundsätzlich für beide Vertragspartner bindend. Eine Abänderung kann in der Regel nur von Mieter und Vermieter gemeinsam vorgenommen werden.
Besteht zwischen den Parteien eine Vereinbarung, wonach verbrauchsabhängige oder verursachungsbezogene Betriebskosten nicht nach Verbrauch oder Verursachung abzurechnen sein sollen, so kann der Vermieter diese Vereinbarung auch einseitig abändern. Nötig ist hierzu allerdings Schriftform der Erklärung. Die Abänderung kann nur beinhalten, dass künftig nach Verbrauch oder Verursachung abgerechnet werde. Die Erklärung ist zudem nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes möglich, wirkt also nur für künftige Abrechnungsperioden. Waren die in Rede stehenden Kosten ursprünglich Bestandteil des Mietzinses, so im Falle eines pauschalen Mietzinses, ist der Mietzins entsprechend herabzusetzen.
Weiterhin können sowohl der Mieter als auch der Vermieter einen Anspruch auf Abänderung des bislang geltenden Umlagemaßstabes für die Zukunft haben, wenn sich herausstellt, dass der bisherige Maßstab grob unbillig ist, der Mieter also beispielsweise nur einen Bruchteil der tatsächlich anfallenden Kosten oder aber auch ein Vielfaches hiervon trägt.
Wird nicht ausdrücklich eine Änderung für einen zurückliegenden Abrechnungszeitraum vereinbart, ist der Vermieter lediglich zur zukünftigen Neubestimmung des Umlagemaßstabes berechtigt. Die Abrechnung über einen vergangenen bzw. den gerade laufenden Abrechnungszeitraum muss dann zwingend nach dem alten, im ursprünglichen Mietvertrag vereinbarten Umlagemaßstab vorgenommen werden.
Grundsätzlich ist der vereinbarte Maßstab für beide Seiten bindend. Eine einseitige Änderung durch den Vermieter ist nur möglich, wenn vereinbart wurde, verbrauchsabhängige Kosten nicht nach Verbrauch abzurechnen. Hier kann auf eine Abrechnung nach Verbrauch umgestellt werden, sofern dies schriftlich vor Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums erklärt wird.
Mieter und Vermieter können für die Zukunft eine Anpassung verlangen, wenn sich der bisherige Umlagemaßstab als grob unbillig erweist, weil der Mieter dadurch in extremem Maße begünstigt oder benachteiligt wird.
Nein. Sofern keine explizite gegenteilige Vereinbarung für die Vergangenheit getroffen wurde, muss die Abrechnung für vergangene oder laufende Zeiträume zwingend nach dem ursprünglich vereinbarten Maßstab des Mietvertrages erfolgen.
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