Nein, zumindest der Vermieter von Wohnraum darf das nicht. Dies stellt § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung klar. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der Nebenkostenabrechnung eine Trennung der beiden Kostenarten nicht vorgenommen wird und auch nicht erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung sind Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Mietobjektes aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.
Beispiele hierfür sind: Auswechslung defekter Teile eines Aufzuges, Anbringung einer neuen Regenrinne in Ersatz der durchgerosteten alten, Auswechslung des Bodenbelages im Treppenhaus, da der alte Belag die Trittsicherheit gefährdet etc.
Wichtig ist, dass der Vermieter von Gewerberaum dem oben genannten Überwälzungsverbot nicht unterliegt. Nach OLG Düsseldorf, DWW 92, 241, darf er dem Mieter allerdings nur solche Kosten auferlegen, die dem Mietgebrauch oder zumindest dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind.
Beispiele hierfür sind: Auswechslung defekter Teile eines Aufzuges, Anbringung einer neuen Regenrinne in Ersatz der durchgerosteten alten, Auswechslung des Bodenbelages im Treppenhaus, da der alte Belag die Trittsicherheit gefährdet etc.
Wichtig ist, dass der Vermieter von Gewerberaum dem oben genannten Überwälzungsverbot nicht unterliegt. Nach OLG Düsseldorf, DWW 92, 241, darf er dem Mieter allerdings nur solche Kosten auferlegen, die dem Mietgebrauch oder zumindest dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind.
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, bei Wohnraummietverträgen ist die Umlage von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auf den Mieter nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung unzulässig.
Hierunter fallen Kosten, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um Mängel durch Abnutzung, Alterung oder Witterung zu beseitigen, wie etwa die Reparatur eines Aufzugs oder die Erneuerung von Bodenbelägen.
Nein, Vermieter von Gewerberaum unterliegen diesem Verbot nicht. Sie dürfen Kosten auferlegen, die dem Mietgebrauch oder dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, 1992 - Az: DWW 92, 241).
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