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Betriebskostenarten: Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Hierunter fallen die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges. Allerdings können Kosten für die Reinigungsgerätschaften, etwa Staubsauger, nicht angesetzt werden.
Da Betriebskosten per Definition nur solche Kosten sind, die regelmäßig entstehen, dürfen die Kosten einmaliger Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen, etwa die der Entfernung eines Bienennestes, nicht umgelegt werden. Endet eine bislang regelmäßig durchgeführte Maßnahme, so steht dem Mieter kein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Beträge zu.
Umlagefähig sind die Kosten für die Säuberung gemeinsam genutzter Gebäudeteile. Hierzu gehören unter anderem Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und der Fahrkorb des Aufzugs.
Nein, nur regelmäßig entstehende Kosten sind als Betriebskosten umlagefähig. Einmalige Maßnahmen, wie etwa die Entfernung eines Bienennestes, dürfen nicht in die Betriebskostenabrechnung einfließen.
Nein, wenn eine bisher regelmäßig durchgeführte Maßnahme eingestellt wird, steht dem Mieter kein Anspruch auf Rückzahlung der in der Vergangenheit geleisteten Beträge zu.
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