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Betriebskostenarten: Kosten der Gartenpflege

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen (in der Regel Parkplätze).

Haben die Mieter keinen Zugang zu der Gartenanlage, dann sind die Kosten hierfür nur dann umlegbar, wenn es sich um einen Ziergarten handelt, der in Bezug auf das Gesamtgrundstück einen positiven äußeren Gesamteindruck entstehen lässt. Bringt ein neuer Vermieter eine Gartenfläche nach jahrelanger Vernachlässigung erstmals wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand, so sind die Kosten hierfür als Instandsetzungskosten nicht umlegbar. Ebenso verhält es sich mit den Kosten der Ausbesserung oder Erneuerung von Wegen. Ob der Vermieter die Kosten für die Arbeitsmaterialien umlegen darf, ist umstritten. Es kommt daher darauf an, wie das jeweils zuständige Amtsgericht regelmäßig in dieser Sache entscheidet.

Ausführliche Information zur Gartenpflege
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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