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§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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