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§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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RJanson, Rodenbach