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§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

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Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

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Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern