- Mietrecht
- Gesetze
- BGB
Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.322 Anfragen
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Die Welt online
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.322 Beratungsanfragen
Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant
Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung
Verifizierter Mandant