Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.070 Anfragen
§ 551
Bürgerliches Gesetzbuch a.F. (BGB a.F.)
(1) Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist der Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) Der Mietzins für ein Grundstück ist, sofern er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablaufe je eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktage des folgenden Monats zu entrichten.
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Danke
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.