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§ 550

Bürgerliches Gesetzbuch a.F. (BGB a.F.)

Macht der Mieter von der gemieteten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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