Hamburg und Bremen haben dem Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Mieterschutzes bei Vermietung von möblierten Wohnungen und Kurzzeitverträgen vorgelegt. Sie wollen damit die Umgehung der sogenannten Mietpreisbremse verhindern.
Schlupflöcher schließen
Die beiden Stadtstaaten kritisieren, dass die Regelungen zur Mietpreisbremse in der Praxis umgangen werden - durch Vermietung von möblierten Wohnungen oder durch kurze (Ketten)-Vertragslaufzeiten. Auf einem angespannten Wohnungsmarkt könne das bedeuten, dass Menschen in die kurzzeitige, teure Anmietung möblierten Wohnraums gedrängt würden, obwohl sie eigentlich dauerhaft bezahlbaren Wohnraum benötigen.
Transparente Preisgestaltung und Deckelung des Möblierungszuschlags
Hamburg und Bremen fordern daher die gesetzliche Pflicht, den Möblierungszuschlag immer separat neben der Netto-Kaltmiete auszuweisen, damit Mieter und Mieterinnen sie mit der ortsüblichen Miete vergleichen und so nachvollziehen können, ob die Mietpreisbremse eingehalten wird. Die Höhe des Zuschlags soll künftig begrenzt werden: auf monatlich höchstens ein Prozent des Zeitwerts, den die Möbel zu Beginn des Mietverhältnisses haben. Als Zeitwert gilt der Anschaffungspreis abzüglich eines Betrags von fünf Prozent für jedes Jahr, das seit dem Kauf abgelaufen ist. Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung zum Möblierungszuschlag.
Mietpreisbremse ab sechs Monaten Vertragslaufzeit
Vertragslaufzeiten ab sechs Monaten Dauer sollen künftig nicht mehr als Kurzzeitvermietung gelten, ebenso Ketten befristeter Kurzzeitverträge. Nach jetziger Rechtslage ist nicht definiert, wann eine Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wird und daher von der Mietpreisbremse ausgenommen ist.
Veröffentlicht: 27.10.2021
Quelle: BundesratKOMPAKT