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Ankündigung der Erhöhung oder Senkung der monatlichen Vorauszahlungen auf Basis einer aktuellen Betriebskostenabrechnung.
An
Betrifft: Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen
,
nach § 560 Abs. 4 BGB berechtigt, die Betriebskostenvorauszahlungen angemessen zu , wenn die bisherigen Vorauszahlungen zur Deckung der Betriebskosten .
Laut der letzten Nebenkostenabrechnung vom wurden monatliche Vorauszahlungen in Höhe von , also für das Abrechnungsjahr insgesamt , gezahlt.
Laut Abrechnung steht den Vorauszahlungen von gegenüber.
Daher die monatlichen Vorauszahlungen ab um auf insgesamt .
Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.
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