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Mietspiegel für Saarbrücken vom 01.01.2026 (PLZ Bereich: 66111 - 66133)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Saarbrücken in der Fassung vom 01.01.2026 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich deutliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,48 € und 9,92 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,96 € und 9,74 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 356,20 € und 644,80 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 596,00 € und 974,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 5,85 - 7,05 - 8,11
  1925 5,85 - 7,05 - 8,11
  1955 5,48 - 6,60 - 7,59
  1965 5,65 - 6,81 - 7,83
  1975 5,65 - 6,81 - 7,83
  1985 6,08 - 7,33 - 8,43
  1995 6,08 - 7,33 - 8,43
  2000 6,08 - 7,33 - 8,43
  2005 7,16 - 8,63 - 9,92
  2010 7,16 - 8,63 - 9,92
  2015 7,16 - 8,63 - 9,92
  2020 7,16 - 8,63 - 9,92
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 5,96 - 7,18 - 8,26
  2000 5,96 - 7,18 - 8,26
  2005 7,03 - 8,47 - 9,74
  2010 7,03 - 8,47 - 9,74
  2015 7,03 - 8,47 - 9,74
  2020 7,03 - 8,47 - 9,74

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,48 € und 9,92 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,96 € und 9,74 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel Saarbrücken (01.01.2026) gilt grundsätzlich für frei finanzierte, zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen. Ausgenommen sind in der Regel Sozialwohnungen mit Mietpreisbindung, möblierte Zimmer sowie gewerblich genutzte Räume. Für Neubauten können abweichende Regelungen gelten.
Vermieter in Saarbrücken dürfen die Miete nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus anheben. Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren sind maximal 20 % Erhöhung zulässig (§ 558 Abs. 3 BGB), in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 %. Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB werden gesondert behandelt.
Patrizia KleinTheresia DonathHont Péter Hetényi

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