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Mietspiegel für Rüthen vom 01.01.2025 (PLZ: 59602)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Rüthen in der Fassung vom 01.01.2025 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 4,10 € und 9,50 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 4,39 € und 8,32 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 266,50 € und 617,50 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 439,00 € und 832,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 4,10 - 5,13 - 6,16
  1925 4,10 - 5,13 - 6,16
  1955 4,25 - 5,31 - 6,37
  1965 4,25 - 5,31 - 6,37
  1975 4,25 - 5,31 - 6,37
  1985 4,39 - 5,49 - 6,59
  1995 4,39 - 5,49 - 6,59
  2000 5,04 - 6,30 - 7,56
  2005 5,04 - 6,30 - 7,56
  2010 6,34 - 7,92 - 9,50
  2015 6,34 - 7,92 - 9,50
  2020 6,34 - 7,92 - 9,50
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 4,39 - 5,49 - 6,59
  2000 4,46 - 5,58 - 6,70
  2005 4,46 - 5,58 - 6,70
  2010 5,54 - 6,93 - 8,32
  2015 5,54 - 6,93 - 8,32
  2020 5,54 - 6,93 - 8,32

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 4,10 € und 9,50 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 4,39 € und 8,32 € pro Quadratmeter.
Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und gilt im Streitfall vor Gericht als gewichtiges Indiz für die ortsübliche Vergleichsmiete. Vermieter, die eine Mieterhöhung verlangen, müssen sich auf einen vorhandenen Mietspiegel beziehen (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB).
In Rüthen kann ein Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558a BGB durch Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel begründen. Das Schreiben muss schriftlich erfolgen und dem Mieter eine Überlegungsfrist von zwei Monaten einräumen (§ 558b BGB).
Martin BeckerAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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