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Mietspiegel für Paderborn vom 01.04.2025 (PLZ Bereich: 33098 - 33161)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Paderborn in der Fassung vom 01.04.2025 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,55 € und 9,28 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,62 € und 8,99 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 360,75 € und 603,20 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 562,00 € und 899,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 5,55 - 6,60 - 7,44
  1925 5,55 - 6,60 - 7,44
  1955 5,55 - 6,60 - 7,44
  1965 5,55 - 6,60 - 7,44
  1975 5,55 - 6,60 - 7,44
  1985 5,55 - 6,60 - 7,44
  1995 5,86 - 6,91 - 7,75
  2000 5,86 - 6,91 - 7,75
  2005 6,38 - 7,43 - 8,27
  2010 6,38 - 7,43 - 8,27
  2015 6,38 - 7,43 - 8,27
  2020 7,39 - 8,44 - 9,28
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 5,62 - 6,48 - 7,46
  2000 5,62 - 6,48 - 7,46
  2005 6,14 - 7,00 - 7,98
  2010 6,14 - 7,00 - 7,98
  2015 6,14 - 7,00 - 7,98
  2020 7,15 - 8,01 - 8,99

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage (Kernstadt).

Hinweis: Über den Mietpreiskalkulator kann die aktuelle ortsübliche Miete für eine konkrete Wohnung komfortabel ermittelt werden.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,55 € und 9,28 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,62 € und 8,99 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel Paderborn (01.04.2025) gilt grundsätzlich für frei finanzierte, zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen. Ausgenommen sind in der Regel Sozialwohnungen mit Mietpreisbindung, möblierte Zimmer sowie gewerblich genutzte Räume. Für Neubauten können abweichende Regelungen gelten.
In Paderborn kann ein Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558a BGB durch Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel begründen. Das Schreiben muss schriftlich erfolgen und dem Mieter eine Überlegungsfrist von zwei Monaten einräumen (§ 558b BGB).
Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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