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Mietspiegel für Osnabrück vom 01.08.2025 (PLZ Bereich: 49074 - 49090)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Osnabrück in der Fassung vom 01.08.2025 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,87 € und 12,38 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 6,28 € und 11,95 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 381,55 € und 804,70 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 628,00 € und 1.195,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 5,87 - 6,90 - 7,94
  1925 5,87 - 6,90 - 7,94
  1955 5,87 - 6,90 - 7,94
  1965 5,87 - 6,90 - 7,94
  1975 6,21 - 7,31 - 8,41
  1985 6,43 - 7,56 - 8,69
  1995 6,65 - 7,83 - 9,00
  2000 7,22 - 8,49 - 9,76
  2005 7,22 - 8,49 - 9,76
  2010 8,62 - 10,14 - 11,66
  2015 9,14 - 10,76 - 12,38
  2020 9,14 - 10,76 - 12,38
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 6,28 - 7,39 - 8,50
  2000 6,89 - 8,10 - 9,32
  2005 6,89 - 8,10 - 9,32
  2010 8,32 - 9,79 - 11,26
  2015 8,83 - 10,39 - 11,95
  2020 8,83 - 10,39 - 11,95

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,87 € und 12,38 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 6,28 € und 11,95 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel Osnabrück (01.08.2025) gilt grundsätzlich für frei finanzierte, zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen. Ausgenommen sind in der Regel Sozialwohnungen mit Mietpreisbindung, möblierte Zimmer sowie gewerblich genutzte Räume. Für Neubauten können abweichende Regelungen gelten.
Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet die Obergrenze für reguläre Mieterhöhungen. Darüber hinaus greift die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB (max. 20 % in drei Jahren, ggf. 15 % in angespannten Wohnungsmärkten). Ausnahmen gelten nur bei Modernisierungen nach § 559 BGB.
Martin BeckerPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

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