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Mietspiegel für Offenburg vom 01.06.2024 (PLZ Bereich: 77652 - 77656)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Offenburg in der Fassung vom 01.06.2024 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich deutliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,36 € und 10,71 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 6,14 € und 10,96 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 348,40 € und 696,15 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 614,00 € und 1.096,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 5,55 - 6,53 - 7,58
  1925 5,55 - 6,53 - 7,58
  1955 5,36 - 6,31 - 7,32
  1965 5,68 - 6,68 - 7,75
  1975 5,68 - 6,68 - 7,75
  1985 6,00 - 7,05 - 8,18
  1995 6,00 - 7,05 - 8,18
  2000 6,00 - 7,05 - 8,18
  2005 6,38 - 7,51 - 8,71
  2010 6,38 - 7,51 - 8,71
  2015 6,38 - 7,51 - 8,71
  2020 7,85 - 9,24 - 10,71
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 6,14 - 7,23 - 8,39
  2000 6,14 - 7,23 - 8,39
  2005 6,54 - 7,69 - 8,92
  2010 6,54 - 7,69 - 8,92
  2015 6,54 - 7,69 - 8,92
  2020 8,03 - 9,45 - 10,96

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,36 € und 10,71 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 6,14 € und 10,96 € pro Quadratmeter.
Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und gilt im Streitfall vor Gericht als gewichtiges Indiz für die ortsübliche Vergleichsmiete. Vermieter, die eine Mieterhöhung verlangen, müssen sich auf einen vorhandenen Mietspiegel beziehen (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Vermieter in Offenburg dürfen die Miete nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus anheben. Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren sind maximal 20 % Erhöhung zulässig (§ 558 Abs. 3 BGB), in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 %. Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB werden gesondert behandelt.
Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosPatrizia Klein

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