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Mietspiegel für Nottuln vom 01.12.2024 (PLZ: 48301)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Nottuln in der Fassung vom 01.12.2024 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 6,90 € und 11,55 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 7,05 € und 11,30 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 448,50 € und 750,75 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 705,00 € und 1.130,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 -
  1925 -
  1955 6,90 - 7,55 - 8,10
  1965 6,90 - 7,55 - 8,10
  1975 6,90 - 7,55 - 8,10
  1985 7,40 - 7,85 - 8,20
  1995 7,40 - 7,85 - 8,20
  2000 7,40 - 8,10 - 8,75
  2005 7,40 - 8,10 - 8,75
  2010 8,40 - 9,10 - 9,70
  2015 8,40 - 9,10 - 9,70
  2020 9,60 - 10,60 - 11,55
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 7,05 - 7,55 - 7,95
  2000 7,05 - 7,80 - 8,50
  2005 7,05 - 7,80 - 8,50
  2010 8,00 - 8,80 - 9,45
  2015 8,00 - 8,80 - 9,45
  2020 9,20 - 10,35 - 11,30

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 6,90 € und 11,55 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 7,05 € und 11,30 € pro Quadratmeter.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in Nottuln für vergleichbare Wohnungen üblicherweise gezahlt wird. Sie wird im Mietspiegel 01.12.2024 auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Mieten der letzten Jahre ermittelt und bildet die rechtliche Grundlage für Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB.
Liegt die vereinbarte Miete deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete des Mietspiegels vom 01.12.2024, kann dies je nach Überschreitung ordnungswidrig oder sogar strafbar sein (Mietpreisüberhöhung, § 5 WiStG). Mieter sollten in solchen Fällen rechtlichen Rat einholen.
Martin BeckerPatrizia KleinAlexandra Klimatos

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