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Mietspiegel für München vom 26.03.2025 (PLZ Bereich: 80331 - 85540)

Mietrecht

Der Mietspiegel für München in der Fassung vom 26.03.2025 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 11,50 € und 15,30 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 10,31 € und 13,98 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 747,50 € und 994,50 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 1.031,00 € und 1.398,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 11,71
  1925 11,50
  1955 11,64
  1965 11,64
  1975 11,81
  1985 11,72
  1995 11,63
  2000 12,32
  2005 12,32
  2010 13,85
  2015 13,85
  2020 15,30
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 10,31
  2000 11,00
  2005 11,00
  2010 12,53
  2015 12,53
  2020 13,98

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

Hinweis: Eine individuelle Berechnung der konkreten Miethöhe Ihrer Wohnung kann online unter https://2025.mietspiegel-muenchen.de/ erfolgen.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 11,50 € und 15,30 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 10,31 € und 13,98 € pro Quadratmeter.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in München für vergleichbare Wohnungen üblicherweise gezahlt wird. Sie wird im Mietspiegel 26.03.2025 auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Mieten der letzten Jahre ermittelt und bildet die rechtliche Grundlage für Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB.
In München kann ein Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558a BGB durch Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel begründen. Das Schreiben muss schriftlich erfolgen und dem Mieter eine Überlegungsfrist von zwei Monaten einräumen (§ 558b BGB).
Theresia DonathHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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