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Mietspiegel für Magdeburg vom 31.01.2024 (PLZ Bereich: 39104 - 39130)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Magdeburg in der Fassung vom 31.01.2024 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich deutliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 4,46 € und 8,42 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,04 € und 8,46 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 289,90 € und 547,30 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 504,00 € und 846,00 € zu rechnen.

Der Mietspiegel ist älter als zwei Jahre und könnte nicht mehr den aktuellen Stand abbilden. Die aktuellen Vergleichsmieten sind mittlerweile möglicherweise bereits höher anzusiedeln.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 4,92 - 6,58 - 6,20
  1925 4,92 - 6,58 - 6,20
  1955 4,81 - 6,44 - 6,11
  1965 4,46 - 6,17 - 5,73
  1975 4,46 - 6,17 - 5,73
  1985 4,46 - 6,17 - 5,73
  1995 5,08 - 6,69 - 6,20
  2000 5,08 - 6,69 - 6,20
  2005 5,79 - 7,45 - 6,98
  2010 5,79 - 7,45 - 6,98
  2015 6,50 - 8,36 - 8,42
  2020 6,50 - 8,36 - 8,42
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 5,04 - 5,61 - 6,24
  2000 5,04 - 5,61 - 6,24
  2005 5,75 - 6,37 - 7,02
  2010 5,75 - 6,37 - 7,02
  2015 6,46 - 7,28 - 8,46
  2020 6,46 - 7,28 - 8,46

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 4,46 € und 8,42 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,04 € und 8,46 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel gibt Vermietern und Mietern in Magdeburg eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Er ist gemäß § 558a BGB ein anerkanntes Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen und schützt Mieter vor überhöhten Forderungen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet die Obergrenze für reguläre Mieterhöhungen. Darüber hinaus greift die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB (max. 20 % in drei Jahren, ggf. 15 % in angespannten Wohnungsmärkten). Ausnahmen gelten nur bei Modernisierungen nach § 559 BGB.
Martin BeckerAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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