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Mietspiegel für Kürten vom 01.01.2026 (PLZ: 51515)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Kürten in der Fassung vom 01.01.2026 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 6,48 € und 10,26 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 8,01 € und 10,44 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 421,20 € und 666,90 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 801,00 € und 1.044,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 6,48 - 7,29
  1925 6,48 - 7,29
  1955 6,48 - 7,29
  1965 6,93 - 8,01
  1975 6,93 - 8,01
  1985 7,65 - 8,73
  1995 8,10 - 8,91
  2000 8,10 - 8,91
  2005 8,64 - 9,45
  2010 8,64 - 9,45
  2015 8,64 - 9,45
  2020 9,36 - 10,26
  2025 9,36 - 10,26
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 8,01 - 8,82
  2000 8,01 - 8,82
  2005 8,46 - 9,27
  2010 8,46 - 9,27
  2015 8,46 - 9,27
  2020 9,45 - 10,44
  2025 9,45 - 10,44

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

Hinweis: Der Mietspiegel Bergisch-Gladbach gilt uneingeschränkt auch für Odenthal, Overath und Rösrath. Er ist gleichzeitig für Kürten unter Abzug eines 10%igen Abschlags (bereits in den Tabellenwerten ausgewiesen) anwendbar.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 6,48 € und 10,26 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 8,01 € und 10,44 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel gibt Vermietern und Mietern in Kürten eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Er ist gemäß § 558a BGB ein anerkanntes Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen und schützt Mieter vor überhöhten Forderungen.
Liegt die vereinbarte Miete deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete des Mietspiegels vom 01.01.2026, kann dies je nach Überschreitung ordnungswidrig oder sogar strafbar sein (Mietpreisüberhöhung, § 5 WiStG). Mieter sollten in solchen Fällen rechtlichen Rat einholen.
Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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