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Mietspiegel für Geseke vom 01.01.2025 (PLZ: 59590)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Geseke in der Fassung vom 01.01.2025 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 4,33 € und 10,03 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 4,64 € und 8,78 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 281,45 € und 651,95 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 464,00 € und 878,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 4,33 - 5,42 - 6,50
  1925 4,33 - 5,42 - 6,50
  1955 4,41 - 5,51 - 6,61
  1965 4,41 - 5,51 - 6,61
  1975 4,41 - 5,51 - 6,61
  1985 4,64 - 5,80 - 6,95
  1995 4,64 - 5,80 - 6,95
  2000 5,32 - 6,65 - 7,98
  2005 5,32 - 6,65 - 7,98
  2010 6,69 - 8,36 - 10,03
  2015 6,69 - 8,36 - 10,03
  2020 6,69 - 8,36 - 10,03
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 4,64 - 5,80 - 6,96
  2000 4,71 - 5,89 - 7,07
  2005 4,71 - 5,89 - 7,07
  2010 5,86 - 7,32 - 8,78
  2015 5,86 - 7,32 - 8,78
  2020 5,86 - 7,32 - 8,78

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 4,33 € und 10,03 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 4,64 € und 8,78 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel vom 01.01.2025 bildet die ortsübliche Vergleichsmiete auf Basis tatsächlich gezahlter Mieten ab. Vermieter benötigen ihn, um Mieterhöhungen nach § 558a BGB zu begründen; Mieter können damit prüfen, ob ihre Miete angemessen ist.
Vermieter in Geseke dürfen die Miete nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus anheben. Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren sind maximal 20 % Erhöhung zulässig (§ 558 Abs. 3 BGB), in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 %. Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB werden gesondert behandelt.
Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosMartin Becker

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