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Mietspiegel für Fürth vom 01.04.2023 (PLZ Bereich: 90762 - 90768)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Fürth in der Fassung vom 01.04.2023 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 6,55 € und 8,92 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 8,18 € und 9,33 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 425,75 € und 579,80 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 818,00 € und 933,00 € zu rechnen.

Der Mietspiegel ist älter als zwei Jahre und könnte nicht mehr den aktuellen Stand abbilden. Die aktuellen Vergleichsmieten sind mittlerweile möglicherweise bereits höher anzusiedeln.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 7,10
  1925 6,55
  1955 6,86
  1965 6,86
  1975 7,02
  1985 7,80
  1995 7,80
  2000 7,80
  2005 7,80
  2010 7,80
  2015 7,80
  2020 8,92
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 8,18
  2000 8,18
  2005 8,18
  2010 8,18
  2015 8,18
  2020 9,33

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 6,55 € und 8,92 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 8,18 € und 9,33 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel gibt Vermietern und Mietern in Fürth eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Er ist gemäß § 558a BGB ein anerkanntes Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen und schützt Mieter vor überhöhten Forderungen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet die Obergrenze für reguläre Mieterhöhungen. Darüber hinaus greift die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB (max. 20 % in drei Jahren, ggf. 15 % in angespannten Wohnungsmärkten). Ausnahmen gelten nur bei Modernisierungen nach § 559 BGB.
Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

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