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Pflicht zur digitalen Einkommensteuererklärung bestätigt

Geld & Recht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften oberhalb der gesetzlichen Bagatellgrenze sind verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Allgemeine Sicherheitsbedenken gegenüber der elektronischen Datenübertragung - etwa im Zusammenhang mit möglichen Hackerangriffen oder Überwachungsmaßnahmen - begründen keine unbillige Härte, die einen Verzicht auf diese Pflicht rechtfertigen würde. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen nicht.

Wann besteht eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung?

Nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG sind Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, grundsätzlich verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Pflicht entfällt nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift nur dann, wenn neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug zusätzlich erzielte Gewinneinkünfte und Progressionseinkünfte jeweils die Grenze von 410 Euro nicht übersteigen. Werden diese Grenzen überschritten, besteht kein Wahlrecht zwischen Papierform und elektronischer Übermittlung; die Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Vorliegend betraf dies Steuerpflichtige, die neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geringfügige Gewinneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielten, welche die Grenze von 410 Euro in den maßgeblichen Veranlagungszeiträumen überschritten.

Unter welchen Voraussetzungen kann von der elektronischen Übermittlung abgesehen werden?

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde gem. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Eine solche Härte liegt nach § 150 Abs. 8 S. 2 AO insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Die Aufzählung ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wortlaut „insbesondere“ ergibt.

Verfügt der Steuerpflichtige jedoch sowohl über die erforderliche technische Ausstattung als auch über die notwendigen Kenntnisse zur Nutzung der Datenfernübertragung, scheidet eine wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit im Sinne der Regelbeispiele aus. Allgemein gehaltene Bedenken gegen die Sicherheit der elektronischen Datenübermittlung genügen nicht, um eine unbillige Härte zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Bedenken auf eigenen negativen Erfahrungen mit Internetkriminalität beruhen, sofern diese nicht spezifisch auf den konkreten Übermittlungsweg bezogen sind.

Wie ist das Verhältnis zwischen Datensicherheit und Verwaltungsinteresse zu bewerten?

Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Sicherheit seiner Daten ist gegen das Interesse der Finanzverwaltung an einer effizienten, elektronisch gestützten Bearbeitung abzuwägen. Ein nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Restrisiko eines Hackerangriffs auf gespeicherte oder übermittelte Daten ist im überwiegenden Interesse des Allgemeinwohls hinzunehmen (vgl. BFH, 14.03.2012 - Az: XI R 33/09). Die elektronische Übermittlung mittels des ELSTER-Verfahrens ist nach dieser Rechtsprechung nicht manipulationsanfälliger als die papiergebundene Abgabe.

Auch Hinweise auf die sogenannte „NSA-Affäre“, allgemeine Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit im Internet sowie mögliche Schwachstellen der Verschlüsselungstechnik begründen keinen neuen Klärungsbedarf und rechtfertigen keine abweichende Beurteilung (vgl. BFH, 14.04.2015 - Az: V B 158/14). Entscheidend ist, dass die Datenübertragung im Rahmen des ELSTER-Verfahrens über ein zertifiziertes Verschlüsselungsverfahren erfolgt, das eine Kenntnisnahme oder Manipulation der Daten durch Dritte während der Übertragung verhindern soll.

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass auch eine papiergebundene Aufbewahrung oder Versendung sensibler Daten nicht vor unberechtigtem Zugriff geschützt ist, etwa durch Diebstahl im Rahmen eines Einbruchs oder durch Zugriff auf mit einem internetfähigen Endgerät erstellte und gespeicherte Steuerunterlagen. Nutzt der Steuerpflichtige zur Erstellung seiner Steuererklärung ohnehin eine internetfähige Software unter Angabe sensibler Daten wie der Bankverbindung, besteht ein vergleichbares Risiko unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg.

Ist die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung verfassungsgemäß?

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen verfolgt legitime öffentliche Zwecke, insbesondere die Verwaltungsvereinfachung, die administrative Kostenersparnis, verbesserte elektronische Überprüfungsmöglichkeiten sowie eine beschleunigte Auswertung der Daten durch die Finanzverwaltung (vgl. BFH, 14.03.2012 - Az: XI R 33/09). Diese Erwägungen, die der BFH zur inhaltsgleichen Regelung des § 18 Abs. 1 UStG entwickelt hat, sind auf § 25 Abs. 4 EStG übertragbar, da beide Vorschriften gemeinsam mit § 150 Abs. 8 AO Bestandteil eines einheitlichen gesetzgeberischen Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sind.

Der Gesetzgeber hat der Frage der Zumutbarkeit durch die Härtefallregelung des § 150 Abs. 8 AO ausreichend Rechnung getragen, sodass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vorliegt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nicht verletzt, da dieses Grundrecht nicht die Wahl der konkreten Übermittlungsform zwischen Papier und elektronischer Datenfernübertragung schützt, sondern die Preisgabe und Verwendung der Daten als solche betrifft. Die inhaltliche Übermittlungspflicht der steuerlich relevanten Daten bleibt von der Frage des Übermittlungswegs unberührt.

Welche Bedeutung hat diese Wertung für zukünftige Veranlagungszeiträume?

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht nur für solche Veranlagungszeiträume, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 1 EStG tatsächlich vorliegen, insbesondere die dort genannte Betragsgrenze überschritten wird. Ein genereller, zeitlich unbefristeter Verzicht auf die elektronische Übermittlungspflicht kann daher nicht beansprucht werden, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt - etwa hinsichtlich der Höhe der Einkünfte oder der technischen Möglichkeiten des Steuerpflichtigen - ändert.


FG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - Az: 1 K 2204/13

ECLI:DE:FGRLP:2015:0715.1K2204.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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