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Bürgschaft wird erst nach Aushändigung der Originalurkunde wirksam

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall enthielt die schriftliche Bürgschaftserklärung einer Bank die Regelung, dass die Verpflichtungen aus der Bürgschaft u.a. enden, wenn die Bürgschaftserklärung zurückgegeben wird.

In diesem Fall kommt ein wirksamer Bürgschaftsvertrag in der Regel erst dann zustande, wenn dem Gläubiger die Originalbürgschaftsurkunde ausgehändigt wird.

Das Gericht vertrat vorliegend zudem die Ansicht, dass bereits die wirksame Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung von der Übergabe des Originals an den Gläubiger abhängig ist.


OLG Bremen, 12.07.2013 - Az: 2 U 117/12

ECLI:DE:OLGHB:2013:0712.2U117.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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