Im vorliegenden Fall enthielt die schriftliche Bürgschaftserklärung einer Bank die Regelung, dass die Verpflichtungen aus der Bürgschaft u.a. enden, wenn die Bürgschaftserklärung zurückgegeben wird.
In diesem Fall kommt ein wirksamer Bürgschaftsvertrag in der Regel erst dann zustande, wenn dem Gläubiger die Originalbürgschaftsurkunde ausgehändigt wird.
Das Gericht vertrat vorliegend zudem die Ansicht, dass bereits die wirksame Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung von der Übergabe des Originals an den Gläubiger abhängig ist.
In diesem Fall kommt ein wirksamer Bürgschaftsvertrag in der Regel erst dann zustande, wenn dem Gläubiger die Originalbürgschaftsurkunde ausgehändigt wird.
Das Gericht vertrat vorliegend zudem die Ansicht, dass bereits die wirksame Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung von der Übergabe des Originals an den Gläubiger abhängig ist.
OLG Bremen, 12.07.2013 - Az: 2 U 117/12
ECLI:DE:OLGHB:2013:0712.2U117.12.0A
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