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Anlageberatung: Aufklärungspflicht der Bank über vereinnahmte Rückvergütungen

Geld & Recht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Bank, die einen Anleger berät, muss ungefragt darüber aufklären, dass sie aus offen ausgewiesenen Vertriebskosten einer Anlage eine Rückvergütung erhält. Dies gilt nicht nur für Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren, sondern auch für sonstige offen ausgewiesene Vertriebskosten, etwa „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“. Auf ein Totalverlustrisiko muss bei einem Immobilienfonds dagegen grundsätzlich nicht gesondert hingewiesen werden.

Wann haftet eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag?

Kommt zwischen Anleger und Bank ein Anlageberatungsvertrag zustande, schuldet die Bank eine anleger- und anlagegerechte Beratung. Ein solcher Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden, etwa wenn ein Bankmitarbeiter dem Anleger die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfiehlt. Verletzt die Bank die hieraus folgenden Aufklärungspflichten, kommt ein Schadensersatzanspruch des Anlegers in Betracht. Vorliegend ging es um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, bei der der Anleger die Bank wegen unterlassener Aufklärung über vereinnahmte Rückvergütungen sowie wegen angeblich unzureichender Prospektangaben in Anspruch nahm.

Muss über das Totalverlustrisiko gesondert aufgeklärt werden?

Bei einem Immobilienfonds muss grundsätzlich nicht gesondert auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen werden (vgl. BGH, 27.10.2009 - Az: XI ZR 337/08). Etwas anderes kann nur bei besonderen gefahrerhöhenden Umständen gelten, die ausnahmsweise eine Aufklärung rechtfertigen.

Ein solcher Umstand liegt nicht schon darin, dass der Fonds nicht unmittelbar selbst Immobilien errichtet und vermietet, sondern sich als atypisch stiller Gesellschafter an mehreren Objektgesellschaften beteiligt, die ihrerseits Eigentümer der Gebäude sind. Auch bei dieser Konstruktion tritt ein Totalverlust nur ein, wenn die Vermietung nicht erfolgen kann und aufgenommene Kredite nicht zurückgezahlt werden können. Das Risiko unterscheidet sich damit nicht von dem einer unmittelbaren Beteiligung.

Ist die Darstellung der Kommanditistenhaftung im Prospekt ausreichend?

Informiert ein Prospekt ausreichend über den Regelungsinhalt des § 172 Abs. 4 HGB, ist er in Bezug auf die Haftung des Kommanditisten nicht unrichtig (vgl. BGH, 27.10.2009 - Az: XI ZR 337/08). Diese Vorschrift betrifft das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten, wenn ihm seine Einlage zurückgewährt wird. Eine Haftung der beratenden Bank wegen fehlerhafter Prospektangaben kommt insoweit nicht in Betracht.

Worüber muss die Bank hinsichtlich ihrer Vergütung aufklären?

Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (vgl. BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10).

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen. Sie unterscheiden sich von versteckten Innenprovisionen dadurch, dass sie nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden, etwa aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen. Ihr Rückfluss an die beratende Bank wird dem Anleger jedoch nicht offenbart, sondern erfolgt hinter seinem Rücken.

Beim Anleger kann durch den verschwiegenen Rückfluss zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen. Er kann aber das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. Die Aufklärung soll ihm ermöglichen, die Empfehlung im Lichte eines möglichen Eigeninteresses der Bank zu beurteilen (vgl. BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10).

Welche Vertriebskosten werden erfasst?

Aufklärungspflichtig sind Rückvergütungen auch dann, wenn sie nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen. Die Beschränkung auf bestimmte Kostenarten ist nicht gerechtfertigt. Maßgeblich ist, dass die Kosten im Prospekt offen ausgewiesen sind und der Rückfluss an die Bank verschwiegen wird.

Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Anleger die Zahlung „über die Bank“ oder unmittelbar an die Fondsgesellschaft leistet (vgl. BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10).

Vorliegend erhielt die Bank für die Vermittlung der Beteiligung 7 % des eingesetzten Eigenkapitals. Die Zahlung stammte aus den im Prospekt mit ca. 7,9 Mio. DM ausgewiesenen „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“. Es handelte sich daher um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Dass es sich nicht um einen Ausgabeaufschlag oder eine Verwaltungsgebühr handelte, stand der Aufklärungspflicht nicht entgegen.

Kann sich die Bank auf eine formularmäßige Verkürzung der Verjährung berufen?

Eine in der Beitrittserklärung enthaltene Klausel, nach der Ansprüche innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, spätestens innerhalb von drei Jahren ab Beteiligungsbeginn verjähren, wirkt nur zugunsten des dort genannten Personenkreises. Dieser ergibt sich aus dem Wortlaut des vorangestellten Satzes. Erfasst werden danach Initiatoren, Vertriebsbeauftragte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Anlageberater, Treuhänder und Vermittler oder sonstige Dritte, „die an der Erstellung des Prospektes oder der Konzeption der Fondsgesellschaft mitgewirkt haben“.

Nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (§ 5 AGBG a.F.) bezieht sich dieser Halbsatz auf alle zuvor genannten Personen. Ein Anlageberater, der weder nach dem Parteivortrag noch nach dem Inhalt des Prospektes an dessen Erstellung oder an der Konzeption der Fondsgesellschaft mitgewirkt hat, wird von der Klausel daher nicht erfasst. Ob die Klausel zudem nach § 309 Nr. 7b BGB (§ 11 Nr. 7 AGBG a.F.) unwirksam ist, kann in diesem Fall offenbleiben (vgl. BGH, 23.04.2012 - Az: II ZR 211/09; BGH, 23.04.2012 - Az: II ZR 75/10).

Ist der Anspruch nach der Regelverjährung verjährt?

Ob ein Anspruch nach der Regelverjährung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB) verjährt ist, hängt auch von den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab, also von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen. Fehlen hierzu tatrichterliche Feststellungen, kann die Verjährungsfrage nicht abschließend beantwortet werden (vgl. OLG Karlsruhe, 09.08.2011 - Az: 17 U 4/11; OLG Karlsruhe, 06.07.2011 - Az: 17 U 65/09; OLG Düsseldorf, 09.12.2010 - Az: 6 U 30/10; ergänzend U. Schäfer in Schäfer/Sethe/Lang, Handbuch der Vermögensverwaltung, § 21 Rn. 60).


BGH, 11.09.2012 - Az: XI ZR 363/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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