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Einlagensicherung und Beratungsverschulden: Pflichten der Bank gegenüber sicherheitsorientierten Kunden

Geld & Recht Lesezeit: ca. 17 Minuten

Eine Bank erfüllt ihre gesetzliche Informationspflicht zur Einlagensicherung, wenn die Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und der Kunde vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung gesondert darauf hingewiesen wird. Kommt ein Beratungsvertrag zustande und legt der Kunde besonderen Wert auf die Sicherheit seines Kapitals, darf die Bank ihm keine Einlage bei sich selbst empfehlen, wenn nur die gesetzliche Mindestdeckung besteht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Zu klären war im Grundsatz die Frage, welche Pflichten ein Kreditinstitut gegenüber seinen Kunden im Zusammenhang mit der Einlagensicherung hat. Zu unterscheiden sind zwei Pflichtenkreise: die gesetzliche Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG (in der vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) und die vertraglichen Beratungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag. Vorliegend verlangte eine Anlegerin im Wege der abgesonderten Befriedigung aus einer Haftpflichtversicherung der später insolvent gewordenen Bank Schadensersatz für den Ausfall ihrer Einlagen. Die Bank gehörte nicht dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken an, sondern unterlag nur der gesetzlichen Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG). Danach waren Einlagen nur in Höhe von 90 % und bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR gesichert.

Welche Informationspflicht trifft die Bank?

Nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG hat ein Kreditinstitut seine Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Die Vorschrift hat (auch) anlegerschützende Funktion. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, der den Kreditinstituten gerade im Verhältnis zu ihren Kunden (vor-)vertragliche Pflichten auferlegt, aus dem Schutzzweck und aus der Zielrichtung der zugrunde liegenden EG-Richtlinien. Die Information vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung soll Kapitalanleger für den Gesichtspunkt der Einlagensicherung sensibilisieren und ihnen eine eigenverantwortliche, sachkundige Auswahl des Kreditinstituts ermöglichen (vgl. Hanten in Beck/Samm/Kokemoor, Gesetz über das Kreditwesen, Band 2, 132. Aktualisierung, § 23a Rn. 7; Papenthin in Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, Kreditwesengesetz, 1. Aufl., § 23a Rn. 30; Sethe in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 25 Rn. 65). Beide Richtlinien (Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG und Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG) bezeichnen die Information der Kapitalanleger in ihren Erwägungsgründen als wesentlichen Bestandteil des Anlegerschutzes.

Von der Pflicht nach Satz 2 zu unterscheiden sind die Hinweis- und Informationspflichten nach § 23a Abs. 1 Sätze 3 und 4 KWG. Diese beziehen sich nur auf Einlagen und rückzahlbare Gelder, die vom Schutzumfang des ESAEG generell ausgeschlossen sind (vgl. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., § 23a Rn. 60). Wählt der Kunde nur Einlageformen, die ihrer Art nach vom ESAEG erfasst sind, kommt eine Verletzung dieser Pflichten nicht in Betracht.

Welchen Inhalt muss die Information haben?

Die Darstellung muss dem Anliegen des europäischen und des nationalen Gesetzgebers Rechnung tragen, dem Kunden bereits vor Abschluss eines Vertragsverhältnisses mit einem Mindestmaß an Aufwand die Einlagensicherung vor Augen zu führen und ihm die Ermittlung des jeweiligen Sicherungssystems zu ermöglichen (vgl. BT-Drucksache 13/10846, S. 26). Die erforderliche Kundeninformation wird insbesondere durch eine Wiedergabe des für die Beschreibung von Höhe und Umfang der Sicherung maßgeblichen Wortlauts des ESAEG sichergestellt.

Eine AGB-Klausel genügt diesen Anforderungen, wenn sie einleitend auf die Zugehörigkeit zum gesetzlichen Einlagensicherungssystem verweist, das ESAEG als maßgebliche Regelung benennt und die für Umfang und Höhe der Sicherung maßgeblichen Vorschriften (hier § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 1 Abs. 2 Satz 2 ESAEG) ihrem wesentlichen Inhalt nach zutreffend wiedergibt. Dann ist auch für einen wirtschaftlich unerfahrenen Kunden hinreichend erkennbar, dass keine umfassende Einlagensicherung besteht. Dass diese Erkenntnis die Erwägung der abstrakten Möglichkeit einer Bankeninsolvenz voraussetze, überzeugt angesichts der bloßen Existenz einer Einlagensicherung und der deutlich dargestellten Beschränkung der Entschädigung nicht. Entscheidungen zu den Pflichten eines Notars oder Treuhänders bei der Fremdanlage von Kundengeldern (BGH, 08.12.2005 - Az: III ZR 324/04; BGH, 21.12.2005 - Az: III ZR 9/05) sind insoweit nicht einschlägig.

Wann ist die Information „leicht verständlich“?

Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit ist auch dann erfüllt, wenn die Information in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wird. Maßgeblich ist, ob die Wahrnehmung des Hinweises durch den durchschnittlich verständigen Kunden und damit dessen Sensibilisierung für die Einlagensicherung gewährleistet ist. Das ist der Fall, wenn sowohl im Kontoeröffnungsformular als auch in den einzelnen Anlageauftragsformularen ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „mit Hinweisen zur Einlagensicherung“ verwiesen wird und dieser Hinweis von den sonstigen Erklärungen des Kunden optisch abgesetzt und vom Kunden gesondert zu unterschreiben ist. Existenz und Standort des Hinweises sind dann für den durchschnittlich verständigen Kunden ohne weiteres erkennbar. Auf eine optische Hervorhebung der Information innerhalb der Geschäftsbedingungen kommt es in diesem Fall nicht an.

Darüber hinaus muss die Information in den Geschäftsbedingungen unschwer auffindbar sein. Das war bei Geschäftsbedingungen mit 20 Klauseln, die sich zweispaltig über vier Seiten erstrecken, gut lesbar gestaltet sind und deren Klauseln jeweils mit einer durch größere Schrift und Fettdruck hervorgehobenen Überschrift versehen sind, der Fall. Eine geringfügige Abweichung zwischen der Überschrift der Klausel („Sicherungseinrichtung - Schutz der Einlagen“) und der Bezeichnung im Formular („Hinweis zur Einlagensicherung“) ist unschädlich, weil weder Wahrnehmung noch Verständlichkeit beeinträchtigt werden.

Was bedeutet „schriftlich“?

Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll eine nur mündliche und damit „flüchtige“ Information ausschließen. Es bedeutet nicht Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB. Diese Norm bezieht sich auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen und dient vor allem der Warnung des Erklärenden vor unüberlegten und voreiligen vertraglichen Bindungen. Diese Zielrichtung ist mit dem Schutzzweck des § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG nicht vergleichbar. Einer gesonderten Unterzeichnung der Information durch den Kunden bedarf es daher nicht.

Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. Die Gesetzentwürfe (BT-Drucksache 13/10736 und BT-Drucksache 13/10188) sahen in § 23a Abs. 1 Satz 4 KWG-E noch vor, dass die Informationen gemäß Satz 2 keine anderen Erklärungen enthalten und gesondert vom Kunden unterschrieben werden sollten. Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde dieses Erfordernis gestrichen, um die Flexibilität der Kreditinstitute zu erhöhen und den Informationsaufwand auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. BT-Drucksache 13/10846, S. 18 f. und 26). Das Schriftlichkeitserfordernis kann deshalb durch die bloße Aushändigung einer schriftlichen Unterlage erfüllt werden.

Wer muss die rechtzeitige Information beweisen?

Wer eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Das gilt auch für die Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die Bank die behauptete Pflichtverletzung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen informiert worden sein soll (sekundäre Darlegungslast). Dem Anspruchsteller obliegt sodann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (st. Rspr.; vgl. BGH, 09.06.1994 - Az: IX ZR 125/93; BGH, 24.01.2006 - Az: XI ZR 320/04; BGH, 11.10.2007 - Az: IX ZR 105/06). Wird die Aushändigung der Geschäftsbedingungen im Verlauf des Erstgesprächs konkret dargelegt, muss der Kunde beweisen, dass ihm die Information nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung erteilt wurde. Auf eine schriftliche Empfangsbestätigung kommt es für die Beweislastverteilung nicht an.

Die tatrichterliche Würdigung der Beweisaufnahme ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGH, 26.10.2004 - Az: XI ZR 211/03; BGH, 18.12.2007 - Az: XI ZR 76/06; BGH, 27.05.2008 - Az: XI ZR 132/07). Einen Erfahrungssatz, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Anlagegeschäften regelmäßig erst nach Geschäftsabschluss überlassen werden, gibt es nicht. Neues tatsächliches Vorbringen ist im Revisionsverfahren nach § 559 ZPO ausgeschlossen.

Muss die Information bei jeder weiteren Geldanlage wiederholt werden?

Adressat der Information nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG ist der Neukunde. Das folgt bereits aus dem Wortlaut, wonach die Information „vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung“ zu erfolgen hat. Diese zeitliche Festlegung geht auf Artikel 12 Abs. 1 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG zurück (vgl. BT-Drucksache 13/7142, S. 55, 86) und stellt nicht auf das einzelne Einlagengeschäft, sondern auf den Beginn der umfassend zu verstehenden Geschäftsbeziehung ab (vgl. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., § 23a Rn. 56; Hanten in Beck/Samm/Kokemoor, Gesetz über das Kreditwesen, Band 2, 132. Aktualisierung, § 23a Rn. 52 f.; Sethe in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 25 Rn. 67, 70). Die Systematik bestätigt dies: Während die Information nach Satz 2 auf Neukunden beschränkt ist, richten sich die Sätze 1 und 3, die keine zeitliche Festlegung enthalten, auch an Altkunden. Eine erneute Information bei weiteren Anlagen ist daher nicht geschuldet.

Wann kommt ein Beratungsvertrag zustande?

Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGH, 06.07.1993 - Az: XI ZR 12/93; BGH, 07.10.2008 - Az: XI ZR 89/07; BGH, 21.03.2006 - Az: XI ZR 63/05). Vorliegend hatte die Anlegerin behauptet, sich in die Geschäftsräume der Bank begeben bzw. in einem Fall telefonisch Kontakt aufgenommen zu haben, um einen bestimmten Betrag „sicher“ und „mit guten Zinssätzen“ anzulegen; daraufhin seien ihr die Anlagemöglichkeiten vorgestellt und ein bestimmtes Anlagegeschäft empfohlen worden. Auf Grundlage dieses Vorbringens ließ sich das Zustandekommen eines Beratungsvertrages nicht verneinen.

Welche Anforderungen gelten für die Anlageberatung?

Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage und Kapitalmarktentwicklung sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH, 06.07.1993 - Az: XI ZR 12/93; BGH, 07.10.2008 - Az: XI ZR 89/07; BGH, 21.03.2006 - Az: XI ZR 63/05). Die Aufklärung über diese Umstände muss richtig und vollständig sein (vgl. BGH, 09.05.2000 - Az: XI ZR 159/99). Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts muss dagegen, ex ante betrachtet, lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde.

Wann ist die Empfehlung einer Einlage bei der eigenen Bank nicht anlegergerecht?

Offenbart der Kunde ein besonderes Interesse an einer „sicheren“ Geldanlage, ist dies dahin zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben soll. Ob das Anlageziel der Altersvorsorge die Inkaufnahme von Verlustrisiken generell ausschließt, bleibt offen. Besteht bei der Bank lediglich die gesetzliche Mindestdeckung nach dem ESAEG, sind Einlagen wegen des nach § 4 Abs. 2 ESAEG beschränkten Entschädigungsanspruchs nur bis zu einer Höhe von 90 % und ab einem Anlagebetrag von 20.000 EUR überhaupt nicht sicher. Dieses Anlageziel ist mit Einlagen bei einer solchen Bank nicht zu erreichen.

Ob dem Kunden das Risiko durch den Hinweis nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG hinreichend bewusst war, ist für die Beratungspflicht unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die empfohlenen Geldanlagen dem Anlageziel des Kunden nicht entsprachen und ihm daher nicht hätten angeboten werden dürfen. Verfügt die Bank in ihrem eigenen Portfolio über keine passenden Produkte, muss sie den Anlagewunsch abweisen; zur Empfehlung von Produkten anderer Banken ist sie nicht verpflichtet. Zeigt der Kunde, etwa wegen attraktiver Zinsen, gleichwohl weiterhin Interesse an einer Anlage bei ihr, muss der Berater ihn angesichts des hervorgehobenen Sicherungsbedürfnisses unmissverständlich auf die im Insolvenzfall nur unvollständige Einlagensicherung hinweisen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass der Kunde den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis zur Kenntnis genommen und daraus die richtigen Schlüsse gezogen hat.

Nicht entscheidungserheblich war danach die Fragen, ob ungefragt über das abstrakte Risiko einer Bankeninsolvenz und über Unterschiede im Umfang der Einlagensicherung privater Banken aufzuklären war.


BGH, 14.07.2009 - Az: XI ZR 152/08, XI ZR 153/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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