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Schiffsfonds-Pleite: BGH verlangt genauere Prüfung der Kontrolleurshaftung

Geld & Recht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Mittelverwendungskontrollvertrag, der die Prüfpflichten des Kontrolleurs auf eine rein formale Kontrolle beschränkt, schließt eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger nicht von vornherein aus. Maßgeblich ist eine Auslegung des gesamten Vertragsinhalts; allein die formale Beschränkung der Kontrolltätigkeit genügt nicht, um einen Drittbezug der Pflichten zu verneinen.

Anforderungen an die Mittelverwendungskontrolle im Rahmen von Fondsbeteiligungen

Bei geschlossenen Fondsbeteiligungen wird häufig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragt. Diese soll sicherstellen, dass die Emittentin über das von den Anlegern eingezahlte Kapital nur nach bestimmten vertraglich festgelegten Voraussetzungen verfügen darf. Der entsprechende Kontrollvertrag wird regelmäßig zwischen der Fondsgesellschaft und dem Kontrolleur geschlossen, sodass die Anleger nicht unmittelbar Vertragspartei sind. Ob und in welchem Umfang den Anlegern gleichwohl eigene Ansprüche gegen den Kontrolleur zustehen, hängt maßgeblich davon ab, ob dem Vertrag eine Schutzwirkung zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zukommt.

Nach welchen Kriterien bestimmt sich die Schutzwirkung eines Mittelverwendungskontrollvertrags zugunsten Dritter?

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt der mit einem nicht unmittelbar zwischen Anlegern und Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Anlegerinteressen regelmäßig dadurch zum Ausdruck, dass der Vertrag entweder als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt. Die Folge einer solchen Einordnung ist, dass den Anlegern bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen können. Was im Einzelfall vertraglich gewollt ist, richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsinhalt, der erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, 08.02.2018 - Az: III ZR 65/17; BGH, 09.11.2017 - Az: III ZR 610/16).

Schließt eine rein formale Kontrolltätigkeit eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger aus?

Die Beschränkung der Kontrolltätigkeit auf eine rein formale Prüfung führt nicht automatisch dazu, dass eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu verneinen ist. Zwar engt der formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle das Pflichtenfeld des Kontrolleurs ein, beseitigt aber nicht notwendig die Drittbezogenheit dieser Pflichten. Eine auf die formale Prüfung beschränkte Kontrolle wird den Anlegerschutz zwar regelmäßig nicht in demselben Umfang gewährleisten können wie eine auch inhaltliche Aspekte umfassende Kontrolle; auch eine formale Kontrolle kann jedoch drittbezogen sein. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Auslegung des gesamten Kontrollvertrags zu ermitteln, wobei sich eine Beschränkung der Prüfung auf den formalen Charakter der Kontrolltätigkeit als unvollständig erweisen kann.

Für die Annahme eines Drittbezugs sprechen insbesondere vertragliche Regelungen, wonach die Emittentin über das von den Anlegern eingezahlte Kapital nur nach Mitzeichnung durch den Kontrolleur verfügen darf, sowie Bestimmungen zur Rückabwicklung, nach denen im Fall einer Rückabwicklung der auf dem Kontrollkonto verbleibende Betrag anteilig an die bereits beigetretenen Anleger bis zur Höhe ihrer geleisteten Einzahlungen auszukehren ist. Solche Regelungen können dafür sprechen, dass die Anleger und das von ihnen eingezahlte Kapital durch die Kontrolltätigkeit unmittelbar geschützt werden sollen. Eine im Kontrollvertrag enthaltene Klausel, wonach der Kontrolleur nicht im fremden Interesse, sondern ausschließlich im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung handelt, kann demgegenüber lediglich der Klarstellung dienen, dass kein Treuhandverhältnis mit den Anlegern begründet werden soll, ohne dass hieraus zwingend der Ausschluss einer Schutzwirkung zugunsten Dritter folgt.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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WAIBEL, A., Freiburg