Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen, die auf den „jeweils im Preisaushang bekanntgegebenen Zinssatz“ verweisen, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (vgl. BGH, 17.02.2004 - Az: XI ZR 140/03; BGH, 21.04.2009 - Az: XI ZR 78/08). Die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1 BGB jedoch unberührt (vgl. BGH, 06.10.2021 - Az:
XI ZR 234/20). Die durch die Unwirksamkeit entstehende Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Danach sind die gutzuschreibenden Zinsen monatlich anzupassen und jährlich gutzuschreiben; eine Zinsschwelle muss nicht erreicht werden (vgl. BGH, 06.10.2021 - Az:
XI ZR 234/20; BGH, 09.07.2024 - Az:
XI ZR 44/23).
Für die ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke Voraussetzung, die nicht durch dispositives Gesetzesrecht sachgerecht geschlossen werden kann. Die Ergänzung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben und darf nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhalts führen. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Zinsänderungsklausel zumindest unsicher war.
Im Rahmen dieser Abwägung ist die absolute (Differenz-)Methode der Zinsanpassung der vom Bundesgerichtshof bislang bevorzugten relativen (Verhältnis-)Methode vorzuziehen. Der Bundesgerichtshof begründet die Anwendung der relativen Methode im Wesentlichen mit dem Äquivalenzprinzip und dem Schutz des Sparers vor einem negativen Vertragszins. Diesen Überlegungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die relative Methode mathematisch nicht durchgehend funktioniert: Erreicht der Referenzzinssatz den Wert null oder wird er negativ, ist eine Fortführung der Berechnung nach der relativen Methode streng mathematisch nicht möglich - ein Anstieg von null auf auch nur einen beliebig kleinen positiven Wert entspricht einem mathematisch unendlich großen relativen prozentualen Anstieg. Auch der vermeintliche Schutz des Sparers vor negativem Vertragszins wird durch die relative Methode nicht zuverlässig gewährleistet, da bei Referenzzinswerten von null automatisch auch der Vertragszins null erreicht. Hinzu kommt, dass alle herangezogenen Sachverständigen aus unterschiedlichen Gründen übereinstimmend feststellten, dass eine adäquate Steuerung der Zinsänderungsrisiken bei Anwendung der relativen Methode für das Kreditinstitut kaum möglich ist und die absolute Methode im Bankenbereich aus Gründen der Berechenbarkeit und Transparenz vorherrsche. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ebenfalls festgestellt, dass die absolute Methode den typischen Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise entspricht und das Äquivalenzprinzip gewahrt wird. Auch ist bei der ergänzenden Vertragsauslegung die Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu berücksichtigen: Aus wohlerwogenen Aufsichtsgründen dürfen Banken keine dem Bankwesen drohenden Systemrisiken übernehmen, was - entgegen der Ansicht des BGH (vgl. BGH, 06.10.2021 - Az:
XI ZR 234/20) - als wesentliches Kriterium in die ergänzende Vertragsauslegung einfließt, wie auch das Beispiel regulatorischer Risikoüberlegungen andernorts zeigt (vgl. BGH, 20.06.2023 - Az: XI ZR 80/22). Die Parteien hätten sich bei Kenntnis der unwirksamen Klausel nach Treu und Glauben auf die absolute Methode geeinigt.
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