Kapitalleistungen aus der
betrieblichen Altersversorgung, die auf einem freien Kapitalwahlrecht des Versicherten beruhen, sind keine „außerordentlichen Einkünfte“ im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG kommt daher nicht zur Anwendung - entscheidend ist dabei, ob die Kapitalisierung für den jeweiligen Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten setzt nicht nur voraus, dass die unmittelbar im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Darüber hinaus verlangt sowohl der Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch der Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EStG - der ausdrücklich auf „außerordentliche Einkünfte“ abstellt und die nachfolgend genannten Fallgruppen nur als „in Betracht kommend“ bezeichnet - die sog. Außerordentlichkeit der Einkünfte als eigenständiges, allen Fallgruppen übergeordnetes Merkmal. Andernfalls liefe dieses gesetzliche Merkmal ohne erkennbaren Grund ins Leere.
Unter dem Begriff „Vergütungen“ im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG sind alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert zu verstehen, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt. Bei Einnahmen, die der Altersversorgung dienen, liegt die relevante „Tätigkeit“ in der Leistung der entsprechenden Beiträge. Eine Tätigkeit gilt als „mehrjährig“, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG). Diese formellen Voraussetzungen sind bei einer Beitragsleistung über mehr als zwölf Jahre typischerweise erfüllt.
Das Merkmal der Außerordentlichkeit dient nach ständiger Rechtsprechung als Korrektiv zur weiten Fassung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, insbesondere zur weiten Auslegung des Vergütungsbegriffs. Lediglich beim Bezug von Arbeitslohn ist dieses zusätzliche Merkmal nach der Rechtsprechung des VI. Senats entbehrlich, weil Arbeitnehmer in ihren finanziellen Dispositionen typischerweise nicht so frei sind wie Bezieher anderer Einkunftsarten (vgl. BFH, 07.05.2015 - Az: VI R 44/13). Diese Einschränkung der Dispositionsfreiheit ist der eigentliche sachliche Grund für die begünstigende Behandlung, nicht die bloße Einordnung als Arbeitslohn.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.