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Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Es erfolgt keine Berücksichtigung eines Verlustvortrags aus der Veräußerung von Aktien in einem Verlustfeststellungsbescheid, wenn weder die Voraussetzungen zur Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch gemäß § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG gegeben sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der 10. Senat hatte über die mögliche verfahrensrechtliche Korrektur eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer („Verlustfeststellungsbescheid“) auf den 31.12.2021 zu entscheiden.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten und begehrten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien. Sie wurden zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Neben dem Einkommensteuerbescheid erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021. Beide Bescheide wurden nicht mit Einspruch angefochten. Nachdem die Kläger von der Bank eine nachträglich ausgestellte „Ersatz-Steuerbescheinigung“ einreichten, aus der sich u. a. höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben, beantragten sie die Änderung der Bescheide.

Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. (Lediglich) gegen den Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid legten die Kläger sodann Einspruch und Klage ein.

Der Senat hat die Klage abgewiesen.

Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste könnten nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung sei infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zu Grunde liegen, ausgeschlossen, da weder die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vorliegen würden. Die Kläger haben den Ablehnungsbescheid, soweit dieser die Einkommensteuer betraf, nicht angefochten.

Selbst wenn sie aber (auch) gegen den die Einkommensteuer betreffenden Teil des Ablehnungsbescheids Einspruch eingelegt hätten, könnte der Einkommensteuerbescheid 2021 nicht mehr geändert werden. In Betracht käme allenfalls eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor. Die Kläger träfe an dem nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes grobes Verschulden, insbesondere weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nicht ausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt werde. Dies sei selbst für steuerliche Laien verständlich; erst recht für die Klägerin, die ausgebildete Bankkauffrau ist. Ferner hätten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellten Steuerbescheinigungen hineinzuschauen.

Schließlich seien die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG – mangels Korrekturmöglichkeit – auch nicht erfüllt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.


FG Düsseldorf, 24.10.2025 - Az: 10 K 1274/24 F

ECLI:DE:FGD:2025:1024.10K1274.24F.00

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