Die Sparkasse Wittenberg darf Verbrauchern auf Überweisungsträgern keine Zustimmung zu ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis unterschieben.
Das Vorgehen der Sparkasse wurde als unlautere geschäftliche Handlung und Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Vertragsrechts bewertet, da Verbraucher eine vertraglich vereinbarte Leistung - einen Überweisungsauftrag - nicht mehr nutzen konnten, ohne zugleich einer Gesamtvertragsänderung zuzustimmen. Verbraucher würden in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt seien und an der Ausübung ihrer Rechte gehindert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verfügungsbeklagte handelt durch das in Verkehr bringen der streitgegenständlichen Formulare unlauter. Durch ihre Unterschrift für eine Überweisung werden die Kunden (Verbraucher) der Verfügungsbeklagten in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Sie werden gezwungen, mit einer Überweisung den geltenden AGB's sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Verfügungsbeklagten zuzustimmen. Die Verbraucher stehen vor der Entscheidung, mit ihrer Unterschrift Vertragsbedingungen zuzustimmen oder die Überweisung nicht tätigen zu können. Für eine Überweisung kann sich der Verbraucher der Zustimmung nicht entziehen. Hinzu kommt, dass der Satz über der Unterschrift schlecht lesbar ist. Der Verbraucher wird an der Ausübung seiner Rechte gehindert. Er wird unzulässig beeinflusst.
Die Einwendungen der Verfügungsbeklagten greifen nicht durch.
Die Verfügungsbeklagte hat die Formulare verwendet, indem sie diese den Verbrauchern zur Verfügung gestellt hat. Darauf, dass der Verbraucher den Passus unter der Unterschrift streichen könne, kann sich die Verfügungsbeklagte nicht berufen, denn hierüber wird der Verbraucher nicht informiert auf dem Vordruck. Für den Verbraucher ist lediglich erkennbar, dass er mit der Unterschrift den geltenden Allgemeinen Bedingungen zustimmt. Ohne Unterschrift führt die Verfügungsbeklagte den Überweisungsauftrag nicht aus. Wie bereits dargelegt, ist der Verbraucher daher in der Zwangslage, dass er den Allgemeinen Bedingungen zustimmt. Andernfalls wird seine Überweisung nicht ausgeführt.
Der Passus über der Unterschrift des Verbrauchers auf dem streitgegenständlichen Formular verstößt zudem gegen §§ 305 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB.
Die Verfügungsbeklagte gibt dem Verbraucher vor, mit einer einzelnen Überweisung Vertragsänderungen bzw. den geltenden allgemeinen Bestimmungen zuzustimmen. Dieses verstößt gegen die grundlegenden Prinzipien des Vertragsrechts und weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die Abweichung benachteiligt die Verbraucher unangemessen. Vielmehr gilt, dass für jedwede weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen können, ein den Erfordernissen der§§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist.
Im Ergebnis hat der Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch. Dieser ist allerdings dahingehend einzuschränken, dass es die Verfügungsbeklagte zukünftig zu unterlassen hat, die streitgegenständlichen Überweisungsträger in Verkehr zu bringen, weil sie keinen Einfluss darauf hat, dass der Verbraucher streitgegenständliche Formulare verwendet, über die er noch verfügt, weil er diese bisher nicht benutzt hat. Der Verfügungsbeklagten ist es unmöglich zu verhindern, dass Verbraucher möglicherweise diese Formulare noch nutzen. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass ein Rückruf durch die Verfügungsbeklagte nicht erfolgreich sein dürfte, weil es die Verfügungsbeklagte nicht in der Hand hat, dass die Verbraucher sämtliche sich noch bei ihnen befindliche streitgegenständliche Formulare auch zurückgeben.
Eine Wiederholungsgefahr besteht, weil die Verfügungsbeklagte keine hinreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.