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Wertpapierkredit: Bank darf Depotwerte nicht veräußern

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die von einer Bank in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wertpapierkredits verwandte Klausel

„Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Wiederherstellung der vereinbarten Deckungsrelationen Depotwerte zu veräußern“

ist nach § 125 Satz 1 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 DepotG formnichtig sowie wegen Verstoßes gegen § 499 Abs.1, § 512 BGB, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.


OLG Schleswig, 15.09.2022 - Az: 5 U 132/22

ECLI:DE:OLGSH:2022:0915.5U132.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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