Entscheidend für die Frage, ob ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag als Verbraucher abgeschlossen hat, ist nicht das subjektive Vorstellungs- und Willensbild des Darlehensnehmers, sondern eine objektive Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände bei Vertragsschluss.
Maßgebend ist bei dieser objektiven Betrachtungsweise, ob und inwieweit sich für den Verkäufer aus den Umständen und Erklärungen des Käufers bei Vertragsschluss ergab, dass dieser einerseits als Verbraucher oder andererseits als Unternehmer auftreten wollte.
Gleichfalls unbedeutend ist die nach Vertragsschluss erfolgte tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges. Entscheidend ist die Frage, wie der Darlehensnehmer bei Abschluss des Vertrages aufgetreten ist und nicht die Frage, ob wie das Fahrzeug später tatsächlich genutzt wurde.
Auf Bedenken wegen einer möglicherweise bestehenden Verbrauchereigenschaft kann sich der Darlehensnehmer nicht berufen. Bleiben Zweifel, sind die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts nicht anzuwenden.
Beweisbelastet für den Abschluss des Vertrages als Verbraucher ist der Darlehensnehmer, da es sich um eine für ihn günstige anspruchsbegründende Tatsache handelt:
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt im Streitfall derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen Rechtsnorm beruft. Deshalb muss nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich der Verbraucher darlegen und beweisen, dass die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB in seinem Fall eingreifen. Er muss deshalb darlegen und beweisen, dass er bei dem Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucher, mithin nicht in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat (BGH, 11.07.2007 - Az: VIII ZR 110/06).
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