Verjährung des Schenkungsrückforderungsanspruchs wegen Verarmung der Schenkerin
Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB.
Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt demnach mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von diesem Anspruch hatte oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatte.
Der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB wird mit Eintritt des Notbedarfslage in gesamter Höhe fällig.
LG Bamberg, 05.01.2011 - Az: 1 O 295/09
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung