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Kündigungsrecht nach § 489 BGB beim Prämiensparvertrag?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Ein Prämiensparvertrag unterliegt dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) und nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB, sodass ein Kündigungsrecht gem. § 489 BGB für die Bank nicht besteht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages.

Zwischen den mittlerweile verstorbenen Eltern des Klägers und der Beklagten bestand ein am 20.11.1995 geschlossener unbefristeter Sparvertrag „Prämiensparen-flexibel“. Am 02.09.2014 bat der Kläger um Umschreibung dieses Sparvertrages auf seinen Namen. Noch am selben Tag erstellte die Beklagte infolge dieses Schreibens dem Kläger eine neue Vertragsurkunde auf den Namen des Klägers als Rechtsnachfolger mit der Kontonummer ....

In der Sparurkunde vom 02.09.2014 sind folgende von der Beklagten gestellte Vertragsklauseln zu Prämie und Vertragslaufzeit enthalten:

„3. Festlegung Prämie
3.1 Neben dem jeweils gültigen Zinssatz zahlt die Sparkasse auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres jeweils am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie.
3.2. Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart.
4. Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen."

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24.06.2019 den Vertrag unter Hinweis auf die andauernde Niedrigzinsphase gemäß Nr. 26 Abs. 1 der AGB der Beklagten zum 20.10.2019, da die höchste Prämienstufe des Vertrages erreicht worden sei.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat festgestellt, dass der auf den Kläger lautende Prämiensparvertrag Nr. ... durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 24.06.2019 nicht beendet worden ist.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 28.12.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 19.01.2021 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17.05.2021 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 12.05.2021 begründet.

Die Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig.

Sie behauptet, weder der Kläger noch der für die Beklagte handelnde Mitarbeiter hätten bei Umschreibung des Sparvertrages die Absicht oder auch nur die subjektive Vorstellung gehabt, den bis dato unbefristet laufenden Vertrag mit einer Festlaufzeit von 99 Jahren zu versehen oder abzuändern.


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