Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.595 Anfragen

Pfändungsverbot der Corona-Hilfe

Geld & Recht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Zwar kann auch in Vollstreckungsverfahren bezüglich Gewerbesteuerschulden ein Begehren auf Rückgewähr solcher Forderungen, die vom Steuergläubiger mittels eines Verstoßes gegen ihre Unpfändbarkeit zu Unrecht gepfändet und eingezogen worden sind, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Antrag gemäß § 1 Abs. 2 AO, § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO, § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319 AO, § 851 ZPO verfolgt werden und können dahingehende Rückgewähransprüche des Steuerschuldners durch einstweilige Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 AO schon vorläufig geregelt werden, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

Der für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch aus § 258 AO setzt aber voraus, dass es sich bei der gepfändeten und eingezogenen Forderung um eine nicht pfändbare Forderung handelt.

Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u. a. auf die Regelung des § 399 Alt. 1 BGB. Unübertragbar ist eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören (BFH, 09.07.2020 - Az: VII S 23/20 (AdV)). Nach diesen Grundsätzen wird die Corona-Soforthilfe aufgrund der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen von der herrschenden Auffassung als zweckgebunden und damit als nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar eingestuft. Diese Unpfändbarkeit setzt sich auch nach ihrer Überweisung auf ein Bankkonto an der entsprechenden Forderung gegen die kontoführende Bank fort. Dies ist für die hier in Rede stehende Corona-Überbrückungshilfe Bund III zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die vollstreckte Gewerbesteuerforderung der Antragsgegnerin nicht zu den Gläubigeransprüchen zählt, für deren Tilgung die Corona-Überbrückungshilfe Bund III von der Antragstellerin zweckentsprechend eingesetzt werden kann, dass die Antragsgegnerin also keine sog. Anlassgläubigerin ist, der auch die Vollstreckung in Forderungen der Antragstellerin auf Corona-Überbrückungshilfe Bund III gestattet wäre.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OVG Sachsen, 28.12.2021 - Az: 5 B 344/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg