Wird auf der Internetseite einer Bank der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, mit „Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen“ angegeben, ist dies nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die beklagte Bank bietet über ihren Internetauftritt unter der Bezeichnung „AktivKonto“ Verbrauchern den Abschluss eines Girovertrags mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit an. Im April/Dezember 2017 hieß es unter dem Reiter „Konditionen“ (nachfolgend: Konditionenseite) zu der Leistung „Dispokredit“ unter anderem „Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen“ und darunter in einem Klammerzusatz in kleinerer Schrift „Sollzinssatz in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung“.
In dem gleichfalls abrufbaren 1Preisaushang“ waren unter der Überschrift „Persönliche Konten“ „Sollzinssätze p.a. in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung für D. DispoKredit / AnlageDispoKredit 7,90 % bis 10,90 %“ angegeben.
Nach Ansicht des Klägers ist der Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten auf der Konditionenseite und im Preisaushang nicht im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ angegeben. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass es die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, Verbrauchern auf ihrer Internetseite den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit auf der Konditionenseite und/oder dem Preisaushang wie geschehen Angaben zu machen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angabe des Sollzinssatzes auf der Konditionenseite nicht klar und eindeutig im Sinne von Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB erfolgt ist.
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