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Kann Nutzungsersatz nach Widerruf von Kreditverträgen verlangt werden?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im November 2005 schloss Herr L. als Verbraucher mit der DSL-Bank, einem Kreditinstitut, zwei Darlehensverträge zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen (im Folgenden: in Rede stehende Verträge).

Die Vertragsschlüsse kamen wie folgt zustande.

Am 10. November 2005 überließ die DSL-Bank Herrn L. zwei vorformulierte Dokumente, die jeweils als „Darlehensvertrag“ bezeichnet waren und eine Widerrufsbelehrung enthielten. Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, entsprach die Widerrufsbelehrung nicht dem Wortlaut der geltenden deutschen Regelung und konnte daher nicht den Musterschutz beanspruchen, den die Musterbelehrung in der Anlage zur BGB-InfoV in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung genießt.

Herr L. unterzeichnete die Dokumente am 11. November 2005 und ließ sie der DSL-Bank zukommen. In der Folge stellte er die vereinbarten Sicherheiten; insbesondere bestellte er Grundschulden an den betreffenden Immobilien. Auf seinen Wunsch hin brachte die DSL-Bank die Darlehen zur Auszahlung.

Nachdem Herr L. jeden Monat die Darlehenszinsen gezahlt hatte, erklärte er gegenüber der DSL-Bank mit Schreiben vom 14. November 2015 den Widerruf der in Rede stehenden Verträge. Zur Stützung des Widerrufs machte er geltend, die ihm beim Vertragsschluss überlassene Widerrufsbelehrung stehe nicht im Einklang mit dem nationalen Recht. Weitere Zinszahlungen, die er leisten werde, bedeuteten keine Anerkennung von Pflichten aus den in Rede stehenden Verträgen und erfolgten nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung von der DSL-Bank.

Da die DSL-Bank nicht anerkannte, dass Herr L. die in Rede stehenden Verträge wirksam widerrufen hatte, erhob dieser beim Landgericht Bonn (Deutschland) Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs sowie auf Verurteilung der DSL-Bank zur Zahlung von Nutzungsersatz auf die Zinsen, die er bis zum Widerruf an die DSL-Bank gezahlt hatte.

Das vorlegende Gericht führt aus, bei den in Rede stehenden Verträgen handele es sich um „Fernabsatzverträge“ im Sinne von § 312b BGB. Nach den Gepflogenheiten des nationalen Rechts seien die Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen im Grundsatz auch auf Immobiliendarlehensverträge anwendbar.

Da die Widerrufsbelehrung in den in Rn. 17 des vorliegenden Urteils genannten Dokumenten nach nationalem Recht fehlerhaft gewesen sei, sei festzustellen, dass Herr L. die in Rede stehenden Verträge wirksam widerrufen habe.

Was die Folgen des Widerrufs anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass der Darlehensnehmer nach § 346 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB verpflichtet sei, dem Darlehensgeber das ausgezahlte Darlehen zurückzugewähren und die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Diese beliefen sich gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich auf die Zinsen, die in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag vorgesehen seien. Der Darlehensgeber sei seinerseits verpflichtet, dem Darlehensnehmer nicht nur die erhaltenen Beträge zurückzugewähren, sondern außerdem Nutzungsersatz hierauf zu leisten.

Nach § 312d Abs. 6 BGB habe der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei und ausdrücklich zugestimmt habe, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginne. Die nationale Regelung könne jedoch dahin gehend verstanden werden, dass die Ansprüche des Verbrauchers auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB fortbestünden. In diesem Fall erhalte der Verbraucher bzw. Darlehensnehmer nicht nur die Zins- und Tilgungsleistungen zurück, sondern hierauf auch Nutzungsersatz.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts steht es allerdings nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2002/65, dass der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber solchen Nutzungsersatz verlangen kann. Insoweit bewirke diese Richtlinie nämlich eine Vollharmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten.

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Bonn beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65 dahin gehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nach erklärtem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags vorsieht, dass der Anbieter dem Verbraucher über den Betrag hinaus, den er vom Verbraucher gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, auch Nutzungsersatz auf diesen Betrag zu zahlen hat?

Verfahren vor dem Gerichtshof

Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2018 ist das vorliegende Verfahren bis zur Verkündung des Urteils vom 11. September 2019, Romano (C-143/18, EU:C:2019:701), ausgesetzt worden.

Die Kanzlei des Gerichtshofs hat dieses Urteil dem vorlegenden Gericht übermittelt.

Mit Schreiben vom 25. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 2019, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof auf eine von ihm gestellte Frage hin mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte, da der Gerichtshof im Urteil vom 11. September 2019, Romano (C-143/18, EU:C:2019:701), die dritte Vorlagefrage - die mit der einzigen in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage identisch ist - nicht beantwortet habe.

Zur Vorlagefrage

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65 dahin auszulegen ist, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Das vorlegende Gericht stellt fest, nach der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils erwähnten nationalen Regelung könne der Verbraucher bzw. Darlehensnehmer, der den Vertrag mit dem Anbieter widerrufen habe, nicht nur die Rückgewähr der Tilgungs- und Zinsleistungen verlangen, sondern auch Nutzungsersatz hierauf.

Hierzu geht aus Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65 hervor, dass der Anbieter dem Verbraucher, der beschließt, sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag auszuüben, jeden Betrag zu erstatten hat, den er von dem Verbraucher gemäß diesem Vertrag erhalten hat, mit Ausnahme des in Art. 7 Abs. 1 genannten Betrags, d. h. des im Rahmen der tatsächlich erbrachten Dienstleistung unter den Bedingungen des Art. 7 Abs. 3 erhaltenen Betrags.

Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65 ist unmissverständlich und sieht eine Pflicht des Anbieters vor, dem Verbraucher jeden Betrag zu erstatten, den er „von diesem gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten“ hat, und keinen weiteren Betrag.

Zahlt der Verbraucher zur Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen an den Anbieter, muss die Erstattung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65 sowohl die vom Verbraucher gezahlten Tilgungsbeträge als auch die Darlehenszinsen umfassen.

Weder Art. 7 Abs. 4 noch irgendeine andere Vorschrift der Richtlinie 2002/65 sieht vor, dass der Anbieter, wenn der Verbraucher den mit ihm geschlossenen Vertrag widerruft, verpflichtet wäre, über die Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge hinaus auch Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge an den Verbraucher zu leisten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2002/65, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 im Licht ihres 13. Erwägungsgrundes hervorgeht, grundsätzlich eine Vollharmonisierung der von ihr geregelten Aspekte bewirkt. Wie es in diesem Erwägungsgrund heißt, sollten die Mitgliedstaaten nämlich in den durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Richtlinie sieht dies ausdrücklich vor (EuGH, 11.09.2019 - Az: C-143/18, EU:C:2019:701).

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65 dahin auszulegen ist, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.


EuGH, 04.06.2020 - Az: C-301/18

ECLI:EU:C:2020:427

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