Es ist hinreichend geklärt, dass auch bei verbundenen Verträgen in der (Rück-)Übertragung der zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers übereigneten finanzierten Sache - im konkreten Fall: des sicherungsübereigneten finanzierten Kraftfahrzeugs - durch den Darlehensgeber bei Vertragsbeendigung die Ausübung beachtlichen Vertrauens auf das Unterbleiben des Widerrufs liegen kann, die der Tatrichter bei der Prüfung der Verwirkung berücksichtigen kann.
In diesem Fall führt die (Rück-)Übertragung der als Sicherheit gewährten finanzierten Sache dazu, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Übertragung der Sicherheit aus dem Sicherungsvertrag und der vom Unternehmer auf den Darlehensgeber übergeleitete Anspruch des Darlehensgebers auf Rückgewähr der finanzierten Sache aus dem rückabzuwickelnden Kauf nach dem Wirksamwerden des Widerrufs nicht mehr im Wege der "Verrechnung" von Gesetzes wegen erlöschen können (vgl. dazu BGH, 26.03.2019 - Az: XI ZR 228/17).
Der Darlehensgeber behält dann an der finanzierten und zugleich als Sicherungsgut verwandten Sache nicht unmittelbar ex lege vom ursprünglichen Sicherungszweck unbelastetes Eigentum. Vielmehr verschlechtert sich seine Vermögenslage durch die (Rück-)Übertragung, weil er im Falle der späteren Rückabwicklung nach Widerruf statt Eigentums nur einen Anspruch auf neuerliche Übereignung gegen den Darlehensnehmer hat.
BGH, 03.12.2019 - Az: XI ZR 100/19
ECLI:DE:BGH:2019:031219BXIZR100.19.0
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