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Sparkasse muss bei fehlerhafter Aufklärung Schadensersatz zahlen

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig dazu verurteilt, einem Anleger Schadensersatz zu leisten und ihn von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen aus und in Zusammenhang mit den Beteiligungen am Flugzeugfonds Lloyd Aiportfolio II, Zug und Zug gegen die Übertragung der Beteiligung, freizustellen.

Die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig hatte den Anleger nämlich nach Ansicht des Gerichts unzureichend beraten und nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Nachteile sowie die tatsächlich für die Sparkasse anfallende Provision aufgeklärt. Letzteres sah das Gericht für erwiesen an.

Eine Bank oder Sparkasse muss aber ungefragt offen legen, wenn sie für den Vertrieb einer empfohlenen Fondsbeteiligungen Provisionen von der Vertriebsgesellschaft erhält und deren Höhe mitteilen. Ansonsten kann ein Anleger die Darstellungen des Beraters nicht korrekt bewerten.

Der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gelang es vorliegend nicht, nachzuweisen, dass der Anleger auch bei ordnungsgemäßer Provisionsaufklärung die Beteiligung am Lloyd Airportfolio II gezeichnet hätte.

Eine Prüfung dahingehend, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken und Nachteile erfolgt war, war damit nicht mehr erforderlich.


LG Leipzig, 14.05.2019 - Az: 04 O 1271/18

Nachfolgend: OLG Dresden, 09.01.2020 - Az: 8 U 1300/18 (Berufung abgewiesen)

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